EuGH Urteil Austro-Mechana ./. Strato AG vom 24. März 2022 (C-433/20):
Mit seinem Urteil vom 24. März 2022 stärkt der Europäische Gerichtshof die Rechte der Kulturschaffenden in der digitalen Welt, indem er auch in der Cloud durch private Nutzer gespeicherte Kopien urheberrechtlich geschützter Musik-, Film-, Bild- und Textinhalte als Privatkopien einstuft, die es zu vergüten gilt. Die Rechtsprechung geht daher einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung einer technologieneutralen Ausgestaltung des Systems der Privatkopie in Zeiten der Digitalisierung.
Im Ausgangsverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien macht die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana gegen einen in Deutschland ansässigen Cloudanbieter Ansprüche auf Zahlung von Privatkopievergütung geltend. Die dortige Beklagte stellt ihren Nutzern in Österreich Speicherplatz in der Cloud zur Verfügung.
Der Gerichtshof bestätigt zum einen, dass Kopien urheberrechtlich geschützter Werke, die zu privaten Zwecken auf einem Server gespeichert werden, auf dem Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellen, als Privatkopien im Sinne Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29 einzustufen sind. Sowohl der Upload als auch der Download entsprechender Musik-, Film-, Text- oder Bildinhalte stellt eine Privatkopie dar. Der Umstand, dass sich das Speichermedium nicht physisch im Besitz des Nutzers befindet, sondern in der Cloud liegt, steht dem nicht entgegen.
Das Urteil bekräftigt zudem die seit langem geforderte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass auch für von Nutzern zu privaten Zwecken „in der Cloud“ gespeicherte, urheberrechtlich geschützte Inhalte eine angemessene Vergütung zu entrichten ist.
Zwar kommt dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum mit Blick auf die Frage zu, wer Schuldner dieser Vergütung ist. Die Anbieter der Cloudspeicher werden jedoch von ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Privatkopievergütung nicht befreit, solange die in der Cloud durch Privatpersonen gespeicherten Kopien nicht anderweitig vergütet werden – sei es beispielsweise durch die Hersteller oder Importeure der Cloudserver oder über eine Vergütung solcher Geräte, die für die Erstellung der Kopien in die Cloud genutzt werden wie Smartphones, Tablets oder PCs.
Bislang werden in Deutschland für auf dem Speichermedium Cloud gespeicherte Kopien privater Nutzer keinerlei Vergütung an die Rechteinhaber entrichtet.
Das Urteil ist daher als rechtliche Grundlage und klare Aufforderung an Politik und Rechtsprechung zu verstehen, in Deutschland eine Cloudvergütung zu realisieren und den Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigen zu ihrem Recht auf angemessene Vergütung zu verhelfen.
ZPÜ - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Gesellschafter: die Verwertungsgesellschaften GEMA, GÜFA, GVL, GWFF, TWF, VGF, VFF, VG Bild-Kunst und VG Wort
© ZPÜ 2023