Festplatten

den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und den auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen

In den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und den auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen vergütungspflichtigen externen Festplatten den Umgang mit Business-Festplatten sowie die spezifischen Regelungen für Gesamtvertragsmitglieder informieren und finden Informationen für Importeure und Hersteller die bislang keinem Gesamtvertrag beigetreten sind.

Sollten Sie Mitglied eines Verbands sein, mit dem ein entsprechender Gesamtvertrag für Festplatten geschlossen wurden, so können Sie diesem Gesamtvertrag beitreten. Mit dem Beitritt sind verschiedene – unten erläuterte – Rechte & Pflichten verbunden. Ein maßgeblicher Vorteil für Beitrittsunternehmen ist beispielsweise die Gewährung eines Nachlasses auf die Vergütungssätze.

Soweit Sie externe Festplatten nicht importieren oder herstellen, sondern im Inland beziehen, d.h. mit ihnen handeln, geltend Sie als Händler im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Alle zugehörigen Verträge, Tarife und Formulare finden Sie im Download-Center.

Hinweis

Diese sowie die folgenden Zusammenfassungen sollen den Importeuren und Herstellern einen ersten Einstieg in die Regelungen der Gesamtverträge bzw. der hierauf basierenden Tarife geben. Verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Tarife bzw. der Gesamtverträge selbst.

Übersicht über geschlossene Gesamtverträge und aufgestellte Tarife für externe Festplatten

Externe Festplatten ab 2008

Gesamtvertrag mit dem VERE für die Zeit ab dem 01.01.2021

Im August 2021 haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst mit dem VERE - Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten e.V. einen Gesamtvertrag über die urheberrechtliche Vergütungspflicht für externe Festplatten für die Zeit ab dem 01.01.2021 geschlossen.

Hersteller und Importeure können dem Gesamtvertrag über Festplatten mit dem VERE jederzeit für die laufende Abrechnungsperiode beitreten.

Gesamtvertrag mit dem Bitkom für die Zeit ab dem 01.01.2008
Im Juni 2018 haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom) einen Gesamtvertrag über die urheberrechtliche Vergütungspflicht für externe Festplatten für die Zeit ab dem 01.01.2008 geschlossen.

Hersteller und Importeure können dem Gesamtvertrag über Festplatten mit dem Bitkom jederzeit für die laufende Abrechnungsperiode beitreten.

Gesamtvertrag mit dem IM für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2021
Das Oberlandesgericht München hat im Verfahren zwischen der ZPÜ, der VG Wort und der VG Bild-Kunst (nachfolgend: Verwertungsgesellschaften) und dem Informationskreis Aufnahmemedien (IM) mit Urteil vom 13.02.2020 (Az. 6 Sch 1/18 WG) sowie mit Berichtigungsbeschluss vom 28.04.2020 den „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG von externen Festplatten für die Zeit ab dem 1. Januar 2012“ festgesetzt. Die dort festgesetzte Vergütung entspricht der bereits mit dem Bitkom gesamtvertraglich vereinbarten Vergütung.
Mit Zusatzvereinbarung vom September 2020 zu diesem mit Urteil des OLG München festgesetzten Gesamtvertrag haben sich die Verwertungsgesellschaften und der IM sodann auf den Abschluss eines Gesamtvertrages verständigt. Die Verwertungsgesellschaften haben daraufhin die zum Bundesgerichtshof eingelegte Revision gegen das Urteil des OLG München zurückgenommen, was dadurch Rechtskraft erlangt hat.

Der Gesamtvertrag wurde vom IM zum 31.12.2021 gekündigt. Die Kündigung führt zur Beendigung des Vertrages insgesamt. Ein Beitritt und eine Abrechnung zu den Bedingungen dieses Gesamtvertrages sind nicht mehr möglich.

Tarif für die Zeit ab dem 01.01.2008
Die Verwertungsgesellschaften hatten den Tarif vom 25.10.2011 für Externe Festplatten, Multimedia-Festplatten und Netzwerkfestplatten für die Zeit ab dem 01.01.2008 aufgestellt, der im Bundesanzeiger vom 03.11..2011 veröffentlicht wurde.
Auf Grundlage des Gesamtvertrages mit dem Bitkom, wurde ein neuer Tarif für externe Festplatten für die Zeit ab dem 01.01.2008 vom 25.06.2018 aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der bestehende Tarif vom 25.10.2011 wurde mit Veröffentlichung des neuen Tarifs aufgehoben, soweit er Multimedia-Festplatten ohne Aufzeichnungsfunktion, Netzwerkfestplatten und externe Festplatten betrifft. Multimedia-Festplatten mit Aufzeichnungsfunktion wurden sodann in den neu aufgestellten und am 07.05.2019 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif für Produkte der Unterhaltungselektronik integriert, so dass der bis dahin noch verbleibende Tarif für Multimedia-Festplatten mit Aufzeichnungsfunktion sodann gänzlich aufgehoben wurde.

Vergütungssätze

Definitionen

Nach den Gesamtverträgen und dem zugehörigen Tarif für die Jahre ab 2008 werden vergütungspflichtige externe Festplatten wie folgt definiert:

Unterscheidung nach Verbraucher-Festplatten und Business-Festplatten

Die Gesamtverträge und die auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife für Festplatten ab 2008 sehen unterschiedliche Vergütungen für Verbraucher-Festplatten und Business-Festplatten. Hierdurch wird auch in den tariflichen- und gesamtvertraglichen Regelungen insbesondere der sogenannten „Padawan-Rechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-467/08 Rechnung getragen, wonach die unterschiedslose Anwendung der Privatkopievergütung auf Geräte und Speichermedien die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben steht. Die Gesamtverträge und Tarife sehen im Rahmen der „Regelung zur Einordnung von Festplatten als Verbraucher-Festplatten und als Business-Festplatten“ vor, dass für Festplatten, die vom Hersteller oder Importeur im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege eines Projektgeschäfts an einen gewerblichen Endabnehmer bzw. eine Behörde geliefert werden, bei Vorlage entsprechender Nachweise eine reduzierte Businessvergütung anfällt oder die Vergütungspflicht entfällt.

Behörden, gewerbliche Endabnehmer, sowie Projektgeschäft sind wie folgt definiert:

Behörden

Behörden im Sinne dieser Regelung sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Festplatten für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die ZPÜ ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.

Auskunft über Business-Festplatten

Importeure und Hersteller können in ihren Auskünften solche Festplatten als Business-Festplatten angeben, die nachweislich im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege des Projektgeschäfts an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer veräußert wurden. Festplatten, für die die Importeure oder Hersteller keine solche Nachweise erbringen, gelten als Verbraucher-Festplatten.

Die Gesamtverträge bzw. die darauf basierenden Tarife unterscheiden zwischen Nachweisen mit Folge einer reduzierten Business-Vergütung und Nachweisen mit Folge einer Nullvergütung.

Alle weiteren Informationen bezüglich der erforderlichen Nachweise und generelle Informationen zu Regelungen bezüglich Business-Festplatten können Sie den Gesamtverträgen und dem Tarif entnehmen.

Zu den Gesamtverträgen Zu den Tarifen

Informationen für aktive und potentielle Gesamtvertragsmitglieder

Wie oben erläutert, können Importeure und Hersteller, die Mitglied eines Verbandes sind, mit dem ein Gesamtvertrag mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen wurde, dem Gesamtvertrag mit dem jeweiligen Verband beitreten.

Die folgende Zusammenfassung am Beispiel des Gesamtvertrages mit dem Bitkom für Festplatten ab 2008 einen ersten Einstieg in die Regelungen des Gesamtvertrages bieten. Verbindlich ist jedoch ausschließlich der Wortlaut der Gesamtverträge.

Für Importeure und Hersteller, die keinem Gesamtvertrag beitreten, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 54 ff UrhG sowie die Bestimmungen des Tarifes. 

Informationen für Nicht-Gesamtvertragsmitglieder

Sollten Sie Importeur oder Hersteller vergütungspflichtiger Festplatten sein und bisher keinem der Gesamtverträge beigetreten sein, so gelten für Sie die gesetzlichen sowie tariflichen Bestimmungen.

Der Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist für Hersteller und Importeure für das laufende Kalenderhalbjahr sowie für die Zukunft jederzeit möglich. Mitglieder eines der aktuellen Gesamtverträge erhalten einen Gesamtvertragsnachlass von 20%. Die Gesamtverträge finden Sie im Downloadcenter. Voraussetzung für den Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist die Mitgliedschaft im jeweiligen Verband. Für nähere Informationen hinsichtlich der Gesamtverträge und hinsichtlich des Beitritts zu einem der Verbände bitten wir Sie, sich direkt an die Verbände zu wenden.

 

Sollten Sie sich gegen einen Beitritt zu einem der Gesamtverträge entscheiden, so finden Sie Informationen zu Ihren Pflichten als Importeur, Hersteller oder Händler im Bereich Kunden&Pflichten.

FAQs

Sie haben noch Fragen? – Beachten Sie bitte zunächst unsere FAQs.
Falls auch diese Ihre Fragen nicht beantworten können, helfen Ihnen unsere KollegInnen unter info@zpue.de gerne weiter.

Downloadcenter

Im Downloadcenter finden Sie alle Formulare, Gesamtverträge sowie Tarife.