In den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und den auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen vergütungspflichtigen externen Festplatten den Umgang mit Business-Festplatten sowie die spezifischen Regelungen für Gesamtvertragsmitglieder informieren und finden Informationen für Importeure und Hersteller die bislang keinem Gesamtvertrag beigetreten sind.
Sollten Sie Mitglied eines Verbands sein, mit dem ein entsprechender Gesamtvertrag für Festplatten geschlossen wurden, so können Sie diesem Gesamtvertrag beitreten. Mit dem Beitritt sind verschiedene – unten erläuterte – Rechte & Pflichten verbunden. Ein maßgeblicher Vorteil für Beitrittsunternehmen ist beispielsweise die Gewährung eines Nachlasses auf die Vergütungssätze.
In den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und den auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen vergütungspflichtigen externen Festplatten den Umgang mit Business-Festplatten sowie die spezifischen Regelungen für Gesamtvertragsmitglieder informieren und finden Informationen für Importeure und Hersteller die bislang keinem Gesamtvertrag beigetreten sind.
Sollten Sie Mitglied eines Verbands sein, mit dem ein entsprechender Gesamtvertrag für Festplatten geschlossen wurden, so können Sie diesem Gesamtvertrag beitreten. Mit dem Beitritt sind verschiedene – unten erläuterte – Rechte & Pflichten verbunden. Ein maßgeblicher Vorteil für Beitrittsunternehmen ist beispielsweise die Gewährung eines Nachlasses auf die Vergütungssätze.
Soweit Sie externe Festplatten nicht importieren oder herstellen, sondern im Inland beziehen, d.h. mit ihnen handeln, geltend Sie als Händler im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
Alle zugehörigen Verträge, Tarife und Formulare finden Sie im Download-Center.
Diese sowie die folgenden Zusammenfassungen sollen den Importeuren und Herstellern einen ersten Einstieg in die Regelungen der Gesamtverträge bzw. der hierauf basierenden Tarife geben. Verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Tarife bzw. der Gesamtverträge selbst.
Gesamtvertrag mit dem VERE für die Zeit ab dem 01.01.2021
Im August 2021 haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst mit dem VERE - Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten e.V. einen Gesamtvertrag über die urheberrechtliche Vergütungspflicht für externe Festplatten für die Zeit ab dem 01.01.2021 geschlossen.
Hersteller und Importeure können dem Gesamtvertrag über Festplatten mit dem VERE jederzeit für die laufende Abrechnungsperiode beitreten.
Gesamtvertrag mit dem Bitkom für die Zeit ab dem 01.01.2008
Im Juni 2018 haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom) einen Gesamtvertrag über die urheberrechtliche Vergütungspflicht für externe Festplatten für die Zeit ab dem 01.01.2008 geschlossen.
Hersteller und Importeure können dem Gesamtvertrag über Festplatten mit dem Bitkom jederzeit für die laufende Abrechnungsperiode beitreten.
Gesamtvertrag mit dem IM für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2021
Das Oberlandesgericht München hat im Verfahren zwischen der ZPÜ, der VG Wort und der VG Bild-Kunst (nachfolgend: Verwertungsgesellschaften) und dem Informationskreis Aufnahmemedien (IM) mit Urteil vom 13.02.2020 (Az. 6 Sch 1/18 WG) sowie mit Berichtigungsbeschluss vom 28.04.2020 den „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG von externen Festplatten für die Zeit ab dem 1. Januar 2012“ festgesetzt. Die dort festgesetzte Vergütung entspricht der bereits mit dem Bitkom gesamtvertraglich vereinbarten Vergütung.
Mit Zusatzvereinbarung vom September 2020 zu diesem mit Urteil des OLG München festgesetzten Gesamtvertrag haben sich die Verwertungsgesellschaften und der IM sodann auf den Abschluss eines Gesamtvertrages verständigt. Die Verwertungsgesellschaften haben daraufhin die zum Bundesgerichtshof eingelegte Revision gegen das Urteil des OLG München zurückgenommen, was dadurch Rechtskraft erlangt hat.
Der Gesamtvertrag wurde vom IM zum 31.12.2021 gekündigt. Die Kündigung führt zur Beendigung des Vertrages insgesamt. Ein Beitritt und eine Abrechnung zu den Bedingungen dieses Gesamtvertrages sind nicht mehr möglich.
Tarif für die Zeit ab dem 01.01.2008
Die Verwertungsgesellschaften hatten den Tarif vom 25.10.2011 für Externe Festplatten, Multimedia-Festplatten und Netzwerkfestplatten für die Zeit ab dem 01.01.2008 aufgestellt, der im Bundesanzeiger vom 03.11..2011 veröffentlicht wurde.
Auf Grundlage des Gesamtvertrages mit dem Bitkom, wurde ein neuer Tarif für externe Festplatten für die Zeit ab dem 01.01.2008 vom 25.06.2018 aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der bestehende Tarif vom 25.10.2011 wurde mit Veröffentlichung des neuen Tarifs aufgehoben, soweit er Multimedia-Festplatten ohne Aufzeichnungsfunktion, Netzwerkfestplatten und externe Festplatten betrifft. Multimedia-Festplatten mit Aufzeichnungsfunktion wurden sodann in den neu aufgestellten und am 07.05.2019 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif für Produkte der Unterhaltungselektronik integriert, so dass der bis dahin noch verbleibende Tarif für Multimedia-Festplatten mit Aufzeichnungsfunktion sodann gänzlich aufgehoben wurde.
Gemäß dem aktuellen Tarif gelten für Festplatten ab dem Jahr 2017 die folgenden Vergütungssätze:
Gesamtvertragsmitgliedern wird auf die Vergütungssätze, die im Tarif festgesetzt sind, im Rahmen der aktuellen Gesamtverträge ein Gesamtvertragsnachlass von 20% gewährt. Somit ergeben sich für Gesamtvertragsmitglieder die folgenden Vergütungssätze:
Nach den Gesamtverträgen und dem zugehörigen Tarif für die Jahre ab 2008 werden vergütungspflichtige externe Festplatten wie folgt definiert:
Festplatten sind zum Gebrauch mit PCs oder sonstigen Geräten der Datenverarbeitung geeignete, nicht flüchtige, mehrfachbeschreibbare Massenspeicher. Hierunter fallen sowohl rotierende, magnetische Speichermedien als auch diesen funktional vergleichbare sogenannte Solid State Drives (SSDs) oder Hybridspeicher (Kombination aus SSD und magnetischem Speichermedium).
Externe Festplatten sind einzelne oder mehrere, von einem eigenen Gehäuse umschlossene Festplatten,
(1) Keine externen Festplatten im Sinne dieses Tarifs sind Speicherkarten (wie z.B. SD, microSD, CF etc.), USB-Sticks, sowie Festplatten in Geräten, die über einen Tuner und/oder eine eigene Aufzeichnungsfunktion verfügen, z. B. Set-Top-Boxen mit HDD, TV-Receiver mit HDD, Festplatten-Rekorder, sowie Multimediafestplatten mit Aufzeichnungsfunktion im Sinne des gemeinsamen Tarifs von ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst für Festplatten für die Zeit ab dem 1.1.2008, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 3. November 2011, S. 3833.
(2) Keine externen Festplatten im Sinne dieses Tarifs sind auch:
Für diese in (2) genannten Produkte machen die Verwertungsgesellschaften für die Laufzeit dieses Tarifs keine Vergütungen nach § 54 UrhG geltend. Entsprechend sind für diese Produkte keine Auskünfte und Meldungen geschuldet.
Die Gesamtverträge und die auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife für Festplatten ab 2008 sehen unterschiedliche Vergütungen für Verbraucher-Festplatten und Business-Festplatten. Hierdurch wird auch in den tariflichen- und gesamtvertraglichen Regelungen insbesondere der sogenannten „Padawan-Rechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-467/08 Rechnung getragen, wonach die unterschiedslose Anwendung der Privatkopievergütung auf Geräte und Speichermedien die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben steht. Die Gesamtverträge und Tarife sehen im Rahmen der „Regelung zur Einordnung von Festplatten als Verbraucher-Festplatten und als Business-Festplatten“ vor, dass für Festplatten, die vom Hersteller oder Importeur im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege eines Projektgeschäfts an einen gewerblichen Endabnehmer bzw. eine Behörde geliefert werden, bei Vorlage entsprechender Nachweise eine reduzierte Businessvergütung anfällt oder die Vergütungspflicht entfällt.
Behörden, gewerbliche Endabnehmer, sowie Projektgeschäft sind wie folgt definiert:
Behörden im Sinne dieser Regelung sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Festplatten für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die ZPÜ ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.
Gewerbliche Endabnehmer im Sinne dieser Regelung sind
und die Festplatten für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.
Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die Festplatten für andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die Festplatten Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlassen.
Als Projektgeschäft in diesem Sinn gilt jede Veräußerung von Festplatten durch einen Importeur oder Hersteller an einen Händler, wenn diese Festplatten durch diesen oder einen weiteren Händler an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden sollen, die / der dem Importeur oder Hersteller vor der Veräußerung an die Behörde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn der Importeur oder Hersteller mit einem der beteiligten Händler für diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von Emails) trifft oder getroffen hat.
Importeure und Hersteller können in ihren Auskünften solche Festplatten als Business-Festplatten angeben, die nachweislich im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege des Projektgeschäfts an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer veräußert wurden. Festplatten, für die die Importeure oder Hersteller keine solche Nachweise erbringen, gelten als Verbraucher-Festplatten.
Die Gesamtverträge bzw. die darauf basierenden Tarife unterscheiden zwischen Nachweisen mit Folge einer reduzierten Business-Vergütung und Nachweisen mit Folge einer Nullvergütung.
Alle weiteren Informationen bezüglich der erforderlichen Nachweise und generelle Informationen zu Regelungen bezüglich Business-Festplatten können Sie den Gesamtverträgen und dem Tarif entnehmen.
Wie oben erläutert, können Importeure und Hersteller, die Mitglied eines Verbandes sind, mit dem ein Gesamtvertrag mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen wurde, dem Gesamtvertrag mit dem jeweiligen Verband beitreten.
Die folgende Zusammenfassung am Beispiel des Gesamtvertrages mit dem Bitkom für Festplatten ab 2008 einen ersten Einstieg in die Regelungen des Gesamtvertrages bieten. Verbindlich ist jedoch ausschließlich der Wortlaut der Gesamtverträge.
Für Importeure und Hersteller, die keinem Gesamtvertrag beitreten, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 54 ff UrhG sowie die Bestimmungen des Tarifes.
Mitglieder eines Verbands, mit dem die ZPÜ einen Gesamtvertrag für Festplatten abgeschlossen hat (derzeit Bitkom, VERE und IM) können nach den vertraglich bestimmten Modalitäten einem Gesamtvertrag beitreten. Der Beitritt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Laufzeit möglich.
Mit dem Beitritt zum Gesamtvertrag sind bestimmte Rechte und Pflichten des beitretenden Unternehmens aber auch der Verwertungsgesellschaften verbunden.
Ein Beitritt wird rückwirkend zum Beginn des laufenden Kalenderhalbjahres (Abrechnungsperiode) wirksam. Ein Austritt aus dem Gesamtvertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Abrechnungsperiode möglich. Tritt ein Importeur aus dem Verband aus, ist hiermit auch ein Austritt aus dem Gesamtvertrag mit der ZPÜ verbunden.
Muster einer Beitritts- und Austrittserklärung befinden sich in der Anlage des jeweiligen Gesamtvertrages.
Bei Fragen zu Auskunfts- und Meldepflichten können Ihnen unsere FAQs weiterhelfen. Sollten die FAQs Ihre Fragen nicht beantworten, wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Verband.
Die Mitglieder des Gesamtvertrages sind verpflichtet, der ZPÜ nach dem Ende einer Abrechnungsperiode jeweils zum 15. Februar und 15. August unaufgefordert Auskunft bzw. Meldung (nachfolgend „Auskunft“ genannt) über Art und Stückzahl der im vergangenen Kalenderhalbjahr von ihnen nach den Regelungen des Gesamtvertrages zu vergütenden Vertragsprodukten zu erteilen.
Der Anspruch auf den Gesamtvertragsnachlass entfällt für eine Abrechnungsperiode, wenn für diese mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt bis zum 31. März bzw. 30. September keine Auskunft erteilt wurde. Er entfällt nicht bei fristgemäßer Zahlung der sich aufgrund der Auskunft ergebenden gesamtvertraglichen Vergütung.
Die Richtigkeit der Auskünfte muss in Abhängigkeit der Forderungshöhe durch die Übermittlung von Rechnungsdaten bzw. durch Vorlage einer Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden. Erfolgen diese Nachweise nicht oder nicht fristgerecht, entfällt nach den gesamtvertraglichen Regelungen der Gesamtvertragsnachlass.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Gesamtverträgen.
Die ZPÜ stellt innerhalb von sechs Wochen nach dem 15. Februar und dem 15. August Rechnungen (d.h. bis zum 29. März, bzw. 26. September). Werden die Auskünfte nicht innerhalb der vereinbarten Frist (15. Februar und 15. August) erteilt, so stellt die ZPÜ die Rechnungen innerhalb von sechs Wochen nach dem Erhalt der Auskünfte.
Die Rechnungen sind zum 30. April bzw. 31. Oktober zur Zahlung fällig.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Gesamtverträgen.
Sollten Sie Importeur oder Hersteller vergütungspflichtiger Festplatten sein und bisher keinem der Gesamtverträge beigetreten sein, so gelten für Sie die gesetzlichen sowie tariflichen Bestimmungen.
Der Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist für Hersteller und Importeure für das laufende Kalenderhalbjahr sowie für die Zukunft jederzeit möglich. Mitglieder eines der aktuellen Gesamtverträge erhalten einen Gesamtvertragsnachlass von 20%. Die Gesamtverträge finden Sie im Downloadcenter. Voraussetzung für den Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist die Mitgliedschaft im jeweiligen Verband. Für nähere Informationen hinsichtlich der Gesamtverträge und hinsichtlich des Beitritts zu einem der Verbände bitten wir Sie, sich direkt an die Verbände zu wenden.
Sollten Sie sich gegen einen Beitritt zu einem der Gesamtverträge entscheiden, so finden Sie Informationen zu Ihren Pflichten als Importeur, Hersteller oder Händler im Bereich Kunden&Pflichten.
Sie haben noch Fragen? – Beachten Sie bitte zunächst unsere FAQs.
Falls auch diese Ihre Fragen nicht beantworten können, helfen Ihnen unsere KollegInnen unter
Im Downloadcenter finden Sie alle Formulare, Gesamtverträge sowie Tarife.
ZPÜ - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Gesellschafter: die Verwertungsgesellschaften GEMA, GÜFA, GVL, GWFF, TWF, VGF, VFF, VG Bild-Kunst und VG Wort
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