In der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2025 entschied das Oberlandesgericht (OLG) München, in den drei anberaumten Verfahren im Rechtsstreit der ZPÜ gegen einen Hersteller von PCs über Auskunfts- und Vergütungsansprüche für die Jahre 2002-2007, 2018 und 2019 die Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-822/24 (BGH I ZR 1/24, 38 Sch 46/22 WG) auszusetzen.
Das Vorlageverfahren vor dem EuGH betrifft einen Ausgangsrechtsstreit der ZPÜ gegen denselben Importeur wie in den hiesigen Verfahren über Auskunfts- und Vergütungsansprüche für PCs für die Jahre 2014-2017, den das OLG München am 1. Dezember 2023 gemäß seiner ständigen Spruchpraxis zugunsten der ZPÜ dahingehend entschied, dass auch die Vergütungsforderung für an gewerbliche Endabnehmer veräußerte PCs rechtmäßig sei. Die Revision wurde nicht zugelassen. Am 2. Januar 2024 erhob die Beklagte sodann Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der mit Beschluss vom 11. Juli 2024 die Revision zuließ. In der mündlichen Verhandlung vom 26. September entschied der BGH, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit der Vermutungsregelung zur vergütungsrelevanten Nutzung auch bei Lieferung an gewerbliche Endabnehmer mit Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG dem EuGH vorzulegen.
Das OLG München hatte im Ausgangsrechtsstreit unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH erneut festgehalten, dass für Geräte und Speichermedien, die an gewerbliche Abnehmer veräußert werden, eine widerlegliche Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung besteht. Diese Beurteilung steht zudem nicht in einem für die Auslegung des Unionsrechts potenziell relevanten Widerspruch zur Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (ÖOGH). Der Umstand, dass es der ÖOGH für das Entfallen der Vergütungspflicht bereits ausreichen lässt, dass beispielsweise PCs an einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden, betrifft nicht die Auslegung des harmonisierten Europarechts, sondern lediglich die nationale Anwendung und Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben, die wiederum der Überprüfung durch die nationalen Gerichte unterliegt. Zudem ist die Auslegung der InfoSoc-Richtlinie, die als Grundlage für die Einführung einer Privatkopieschranke in den Mitgliedsstaaten dient, durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits umfassend geklärt, weshalb der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung erneute Vorlagen an den EuGH abgelehnt hat.
Mit der Vorlage durch den BGH und der nun erfolgten Aussetzung des OLG München ist keine Änderung der Rechtslage verbunden. Ganz im Gegenteil hat der BGH in seiner Vorlagebegründung seine bisherige Rechtsprechung verteidigt und klargestellt, dass er selbst weiterhin keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vermutungsregelung habe und die Vorlage aufgrund der divergierenden Rechtsprechung in Österreich und der damit einhergehenden Vorlagepflicht von Amts wegen erfolgt und damit reine Formsache ist.
Der BGH legt in der Begründung seines Vorlagebeschlusses ausführlich dar, warum seine ständige Rechtsprechung auch vor diesem Hintergrund im Einklang mit den vom Unionsgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätzen steht:
Mit den jüngsten Entscheidungen des OLG München vom 28.02.2025 über die Aussetzung der Verfahren ist damit keine Abkehr der bisherigen Rechtsprechung zu sehen, sondern lediglich ein Abwarten auf eine Entscheidung des EuGH im gegen dieselbe Vergütungsschuldnerin geführten Verfahren über einen anderen Veräußerungszeitraum. Vielmehr hält das OLG München in seinen Aussetzungsbeschlüssen ausdrücklich fest, dass es die bisherige Rechtsprechung des BGH weiterhin für zutreffend erachtet.
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