Dann finden Sie in diesem Bereich einen Überblick über Ihre gesetzlichen Melde- bzw. Auskunftspflichten sowie die zugehörige Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Alle Informationen zu vergütungs- und somit auch auskunftspflichtigen Produkten finden Sie im Bereich „Produkte & Tarife
Am 1. Januar 2008 ist die als „Korb 2“ bekannte Reform des Urheberrechtsgesetzes in Kraft getreten.
Gemäß der seitdem gültigen und zuletzt zum 1. März 2018 im Zuge des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes angepassten gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 1 UrhG sind alle Geräte und Speichermedien vergütungspflichtig, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch oder zum Gebrauch im Rahmen gesetzlich erlaubter Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§ 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f53 Abs. 1 bis 3 UrhG) benutzt wird.
Aufgabe der ZPÜ ist es, die Ansprüche auf Auskünfte, Meldungen und Vergütung nach den §§ 54 ff. UrhG gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien geltend zu machen.
Nach § 54 Abs. 1 UrhG hat der Urheber eines Werkes – sofern die Art des Werkes eine nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a – 60f UrhG erlaubte Vervielfältigung erwarten lässt - gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
Weitere Informationen zu der nach nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a – 60f UrhG erlaubten Vervielfältigungen finden Sie im Bereich „Rechtlicher Hintergrund“ und „Die Privatkopie“.
54b Abs. 1 UrhG regelt, dass auch derjenige, der Geräte oder Speichermedien gewerblich einführt (Importeur) oder mit ihnen handelt (Händler) neben dem Hersteller als Gesamtschuldner auf Zahlung der Vergütung haftet. Die gesamtschuldnerische Haftung des Händlers kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, siehe dazu Abschnitt „Händler“.
Die Vergütungspflicht entsteht, wenn Geräte oder Speichermedien in Deutschland veräußert oder in Verkehr gebracht werden.
Hersteller, Importeure und Händler sind gemäß § 54f i.V.m. §§ 54 Abs. 1, 54b Abs. 1 UrhG verpflichtet, der ZPÜ auf Verlangen Auskunft über Art und Stückzahl der in Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien zu erteilen. Den Importeur trifft überdies eine vorgelagerte gesetzliche Meldepflicht (vgl. § 54e Abs. 1 UrhG).
Soweit Geräte und Speichermedien in Deutschland bezogen werden, erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die Benennung der Bezugsquellen einschließlich vollständiger Firmierung und Anschrift (Händlerauskunft).
Alle Informationen zu den Pflichten der Hersteller & Importeure
Soweit für bestimmte Geräte und Speichermedien gesamtvertragliche Regelungen Anwendung finden, gehen diese den gesetzlichen Regelungen vor. Beachten Sie bitte überdies – auch falls Sie keinem Gesamtvertrag beigetreten sind – die veröffentlichen Tarife. Soweit für ein Gerät oder Speichermedium ein Gesamtvertrag abgeschlossen wurde, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarif (vgl. § 38 VGG).
Wird der Melde- bzw. Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nachgekommen, kann die ZPÜ den doppelten Vergütungssatz verlangen (§ 54e Abs. 2 UrhG und § 54f Abs. 3 UrhG). Wenn bei erteilten Auskünften begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen, müssen Auskunftspflichtige auf Verlangen der ZPÜ nach Wahl des Auskunftspflichtigen entweder der ZPÜ oder einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher und -unterlagen gewähren, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist (§ 54f Abs. 1 Satz 3 UrhG i.V.m. § 26 Abs. 7 UrhG).
Wir weisen darauf hin, dass Absprachen zwischen ausländischen Herstellern bzw. Vertriebspartner und im Inland ansässigen Importeuren, wonach der im Ausland ansässige Hersteller bzw. Vertriebspartner die Auskunfts- und Vergütungspflicht für die nach Deutschland importierten vergütungspflichtigen Produkte übernimmt, ohne Einbindung und Einwilligung der ZPÜ keine Wirkung entfalten. Schuldner der gesetzlichen Melde- bzw. Auskunftspflicht sowie der Vergütungspflicht bleibt gegenüber der ZPÜ stets der in Deutschland ansässige gewerbliche Importeur (§ 54 b Abs. 2 Satz 2 UrhG).
Sollten Sie für vergangene Zeiträume für vergütungspflichtige Produkte Ihren Melde- bzw. Auskunftspflichten gemäß §§ 54e Abs. 1, 54f Abs. 1 UrhG nicht oder nicht vollständig nachgekommen sein, bitten wir – wie auch für die Zukunft – um Erteilung von Auskünften je Kalenderquartal über Art und Stückzahl der importierten bzw. hergestellten und in Deutschland in Verkehr gebrachten vergütungspflichtigen Produkte. Darüber hinaus bitten wir um Erteilung von Händlerauskünften für im Inland bezogene und in den Verkehr gebrachte vergütungspflichtige Produkte je Kalenderhalbjahr.
In Rechnungen an Unternehmer und juristische Personen muss auf die Urhebervergütungen hingewiesen werden, die auf die Geräte bzw. Speichermedien entfallen (§ 54d UrhG).
Beachten Sie bitte zunächst unsere FAQs. Falls auch diese Ihre Fragen nicht beantworten können, helfen Ihnen unsere KollegInnen unter
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