Verteilung


Verteilungsplan der ZPÜ für Einnahmen ab 2018

I. HINTERGRUND

Die von der ZPÜ gemäß §§ 54 ff. UrhG erwirtschafteten Vergütungen für die Vervielfältigung vergütungspflichtiger Werke zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch mittels dafür genutzter Geräte (z.B. PCs und Mobiltelefone) oder auf dafür genutzter Speichermedien (z.B. Festplatten oder USB-Sticks) werden nach Abzug von Verwaltungskosten an die neun an der ZPÜ beteiligten Verwertungsgesellschaften auf Grundlage von Verteilungsplänen ausgeschüttet (vgl. § 5 Gesellschaftsvertrag der ZPÜ).

Die Verteilungspläne der ZPÜ stellen noch nicht die endgültige Verteilungsstufe an die Berechtigten dar, sondern enden mit der Zuweisung eines Anteils der Einnahmen an die einzelnen Verwertungsgesellschaften. Jede Verwertungsgesellschaft wiederum verteilt die ihr zugewiesenen Einnahmen aus der ZPÜ nach den Regeln ihrer eigenen Verteilungspläne auf ihre Berechtigten.

Die Verteilungspläne der ZPÜ basieren seit der Reform des Urheberrechts im Jahr 2008 (dem sogenannten „Zweiten Korb“ der Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft zum 01.01.2008) maßgeblich auf empirischen Untersuchungen zur Ermittlung der Nutzungsintensitäten der zur Vornahme bzw. Speicherung von Vervielfältigungen genutzten Produkte.

Die ZPÜ hat aus diesem Anlass seit 2008 insgesamt 13 umfangreiche empirische Verteilungsstudien bei renommierten Marktforschungsinstituten (u.a. GfK, TNS) in Auftrag gegeben. An der bislang letzten Erhebung im Jahr 2018, einer Online-Befragung im GfK-Consumer-Panel, nahmen über 16.000 Personen teil und beantworteten Fragen zur Nutzung von insgesamt 19 Produkten zu Vervielfältigungszwecken.

Die auf den Ergebnissen dieser bevölkerungsrepräsentativen Studien aufbauende Struktur der Verteilungspläne der ZPÜ wird nachfolgend beschrieben.

II. STRUKTUR DER VERTEILUNGSPLÄNE

Jeder Verteilungsplan der ZPÜ gilt für bestimmte Produktkategorien und Zeiträume. Die Aufstellung eines Verteilungsplans erfordert eine Beschlussfassung durch die Gesellschafter der ZPÜ. Einnahmen, die die ZPÜ für in einem bestimmten Zeitraum in Deutschland veräußerte Produkte einer bestimmten Produktkategorie erzielt, werden sodann nach dem im jeweiligen Verteilungsplan enthaltenen (Verteilungs-)Schlüssel an die beteiligten Verwertungsgesellschaften verteilt.

Die Struktur der für die Jahre seit 2008 beschlossenen Verteilungen findet dabei produkt- und zeitraumunabhängig Anwendung. Bei den nachfolgenden Ausführungen zur Erläuterung dieser Systematik handelt es sich um die Beschreibung „des Verteilungsplans“. Die Verteilungsschlüssel – d.h. die prozentualen Anteile einzelner Verwertungsgesellschaften am Vergütungsaufkommen für verschiedene Produkte bzw. Zeiträume – sind ebenfalls Teil der Verteilungspläne. Änderungen derselben für einzelne Gesellschaften, z.B. für verschiedene Produkte oder auch im Vergleich zu Vorzeiträumen sind jedoch lediglich den zur Anwendung kommenden empirischen Untersuchungen geschuldet, die ein sich im Wandel befindliches und sich je nach Produkt unterscheidendes Nutzerverhalten abbilden.

Den zentralen ersten Faktor des Verteilungsplans stellt die empirisch ermittelte absolute Anzahl vergütungspflichtiger Vervielfältigungen bestimmter Werkarten (z.B. Musiktitel oder Spielfilme) je Produktkategorie im Laufe der spezifischen Nutzungsdauer dar. Zum Beispiel: Je mehr Musiktitel mit einem durchschnittlichen Mobiltelefon im Laufe seiner Nutzungsdauer vervielfältigt werden, desto höher wird der Anteil der Musik-Urheber und Musik-Leistungsschutzberechtigte an den für Mobiltelefonen erwirtschafteten Einnahmen ausfallen.

Die absoluten Vervielfältigungsmengen werden in einem zweiten Schritt mittels zweier Faktoren (Spieldauer und Wertungsfaktor) bewertet, um eine Vergleichbarkeit der Wertigkeit zwischen den einzelnen Werkarten herzustellen. Hintergrund ist, dass zum Beispiel ein einzelner vervielfältigter Musiktitel nicht der Vervielfältigung eines Spielfilms gleichgesetzt werden kann. Die bewerteten Vervielfältigungsmengen können anschließend zueinander ins Verhältnis gesetzt werden, sodass sich für jede Werkart bewertete Anteile am Gesamtvervielfältigungsaufkommen des betrachteten Produktes ergeben.

Im dritten Schritt werden diese Anteile je Werkart auf die Berechtigtengruppen (Urheber, Leistungsschutzberechtigte, ausübende Künstler und Produzenten/Veranstalter) aufgeteilt, die typischerweise an der Werkschöpfung beteiligt sind.

Auf Musiktitel entfallende Anteile werden bspw. zu 50% an Musikurheber bei der GEMA und zu 50% an Leistungsschutzberechtigte bei der GVL (ausübende Künstler, Produzenten und Veranstalter) ausgeschüttet.

Im Einzelnen:

1. Produktkategorien

Die Produktkategorien fassen jeweils Produkte zusammen, die eine ähnliche Nutzungsintensität in Bezug auf die Verhältnisse der Werkarten zueinander aufweisen. Auf Grundlage der Ergebnisse der empirischen Studien wurden Stand 2019 folgende Produktkategorien definiert:

PCs
(Desktop PCs, Notebooks, kleine mobile PCs, Workstations etc.)

Tablets

Mobiltelefone
(Feature Phones und Smartphones)

Festplatten
(Externe Festplatten, Netzwerkfestplatten, Infotainmentsysteme etc.)

USB-Sticks und Speicherkarten

Externe Brenner

TV-Aufzeichnungsgeräte 
(Set-Top-Boxen, TV-Geräte mit Aufzeichnungsfunktion, DVD-Rekorder, Videorekorder etc.)

Audioprodukte der Unterhaltungselektronik 
(MP3-Player, Smartwatches, Kassetten-Rekorder, Minidisc-Rekorder, CD-Rekorder etc.)

MP4-Player

Rohlinge 
(CD-Rohlinge, DVD-Rohlinge, Kassetten etc.)

2. Werkarten und Bewertung

Unterschiedliche Werke werden von der ZPÜ im Rahmen der Verteilung zu Kategorien zusammengefasst, den sog. Werkarten. Aus praktischen Überlegungen heraus differenzieren die empirischen Studien im Rahmen der Erhebung der Vervielfältigungsmengen teilweise stärker zwischen den einzelnen Werken innerhalb einer Werkart. So werden beispielsweise Vervielfältigungen einzelner Musiktitel sowie kompletter Alben separat erfasst und für die Verteilung zur Werkart Musik aggregiert.

Die Verteilungspläne der ZPÜ basieren derzeit auf empirisch erfassten Vervielfältigungsmengen für insgesamt 11 verschiedene Werkarten:

A. Werkarten

Bild- und Textwerke
(professionelle Fotografien, Illustrationen, Produktdesign, Abbildungen bildender Kunst etc. sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen, Fachveröffentlichungen, Büchern etc.)

Musik
(einzelne Musiktitel und komplette Alben)

Hörbücher
(Hörbücher, Hörspiele)

Audio-Podcasts

Filme
(Kinofilme, TV-Spielfilme)

TV-Serien

Sonstige TV-Inhalte
(Dokumentationen, Reportagen, Magazine etc.)

Video-Podcasts

Musikvideos

Pornographische Filme

Werbefilme

B. Bewertung der Werkarten

Zur Herstellung der Vergleichbarkeit zwischen diesen Werkarten wurden die absoluten Vervielfältigungsanzahlen sodann mit Hilfe zweier Kriterien modifiziert.

Da alle Audiowerke und audiovisuellen Werke als gemeinsames Kriterium die durchschnittliche Dauer des Abspielens teilen, wurde die durchschnittliche Länge pro Werkkategorie ermittelt und daraus der erste Faktor gebildet, die sogenannte Spieldauer. So wird für Musik, in der Maßeinheit einzelner Musiktitel, beispielsweise eine durchschnittliche Spieldauer von 3,5 Minuten angesetzt, für Spielfilme eine durchschnittliche Spieldauer von 120 Minuten.

Für Bild- und Textwerke existiert keine Spieldauer, weshalb für diese Werke anstelle der Spieldauer direkt die Anzahl der Vervielfältigungen in die weitere Bewertung einfließt. Dieses Vorgehen lässt sich als Anwendung einer Spieldauer von einer Minute für Bild- und Textwerke interpretieren.

Das zweite Kriterium bildet sich über einen sog. Wertungsfaktor ab, der den Wert einer vervielfältigten Spielminute der jeweiligen Werkart widerspiegelt. Den Wert einer vervielfältigten Spielminute bestimmen ganz wesentlich wirtschaftliche Umstände, wie z.B. durchschnittliche Produktionskosten eines Werkes einer bestimmten Kategorie oder der wirtschaftliche Nachteil, der durch gesetzlich erlaubte Vervielfältigung entsteht. Ebenso sind kulturelle Wertungen oder die Frage, wie viele unterschiedliche Berechtigte an der Herstellung eines Werkes beteiligt sind, in diesem Faktor berücksichtigt. Für Bild- und Textwerke wurde – in Ermangelung einer Spieldauer –unter Einbeziehung empirischer Nutzungswerte ein Wertungsfaktor bestimmt, der auf die Anzahl der Werke Anwendung findet.

3. Berechtigtengruppen und Verwertungsgesellschaften

Durch die neun Verwertungsgesellschaften sind vier Berechtigtengruppen (Urheber, ausübende Künstler, Produzenten und Veranstalter) vertreten, die auf Grundlage ihrer Urheber- oder Leistungsschutzrechte an der Schöpfung von Werken der einzelnen Werkarten beteiligt sind.

Werkarten

Verwertungsgesellschaften und Berechtigtengruppen

Bild- und Textwerke

VG Bild-Kunst (Urheber)
VG Wort (Urheber)

Musik

GEMA (Urheber)
GVL (Ausübende Künstler, Produzenten, Veranstalter)

Hörbücher

GEMA (Urheber)
GVL (Ausübende Künstler, Produzenten)
VG Wort (Urheber, Produzenten)

Audio-Podcasts

GEMA (Urheber)
GVL (Ausübende Künstler, Produzenten)
VG Wort (Urheber)

Filme

GEMA (Urheber)
GVL (Ausübende Künstler, Produzenten)
GWFF (Urheber, Produzenten)
VFF (Produzenten)
VG Bild-Kunst (Urheber)
VG Wort (Urheber)
VGF (Produzenten)

TV-Serien

GEMA (Urheber)
GVL (Ausübende Künstler, Produzenten)
GWFF (Urheber, Produzenten)
VFF (Produzenten)
VG Bild-Kunst (Urheber)
VG Wort (Urheber)
VGF (Produzenten)

Sonstige TV-Inhalte

GEMA (Urheber)
GVL (Ausübende Künstler, Produzenten, Veranstalter)
GWFF (Produzenten)
VFF (Produzenten)
VG Bild-Kunst (Urheber, Produzenten)
VG Wort (Urheber)
VGF (Produzenten)

Video-Podcasts

GEMA (Urheber)
GVL (Ausübende Künstler)
VFF (Produzenten)
VG Bild-Kunst (Urheber, Produzenten)
VG Wort (Urheber)

Musikvideos

GEMA (Urheber)
GVL (Urheber, Ausübende Künstler, Produzenten)

Pornographische Filme

GÜFA (Urheber, Produzenten)

Werbefilme

GEMA (Urheber)
GVL (Ausübende Künstler, Produzenten)
TWF (Urheber, Produzenten)

Die Aufteilung der auf jede Werkart mit Ausnahme der Bild-und Textwerke entfallenden Anteile der Berechtigtengruppen folgt grundsätzlich der Logik, dass diese zur Hälfte den Urhebern und zur anderen Hälfte den Leistungsschutzberechtigten zugeordnet werden. Innerhalb des Leistungsschutzrechts ist wiederum grundsätzlich die Hälfte der Anteile ausübenden Künstlern und die andere Hälfte Produzenten bzw. Veranstaltern zugeordnet.

 Für Werkgruppen, die Besonderheiten aufweisen, wurden Abweichungen bzw. Korrekturen vorgenommen, um dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden. So erhalten beispielsweise Produzenten von pornographischen Filmen sowie auch Produzenten von Werbefilmen für deren Vervielfältigung höhere Anteile als ein Viertel entsprechend vorgenannter Logik.

 Innerhalb einer Berechtigtengruppe (Urheber, ausübende Künstler, Produzenten/Veranstalter) gelten wiederum Quoten für die einzelnen Verwertungsgesellschaften, soweit diese aus der Vervielfältigung der betreffenden Werkart Vergütungsansprüche für die von ihnen vertretenen Berechtigten geltend machen können. Wird eine Gruppe von Berechtigten durch mehrere Verwertungsgesellschaften vertreten – dies ist bei den Filmproduzenten der Fall –, so erfolgt diese Binnenaufteilung, wie bereits die Ermittlung der absoluten Vervielfältigungsanzahlen anhand von empirischen Untersuchungen.

4. Verteilungsschlüssel

Unter Anwendung der vorstehend beschriebenen Verteilungsplanstruktur ergeben sich unter Heranziehung der empirisch ermittelten Nutzungsmengen sodann die folgenden, für Zeiträume ab 2018 gültigen, Verteilungsschlüssel:

 

Gesellschaft

PCs

Tablets

Mobiltelefone

Brenner

Festplatten

USB-Sticks 
Speicherkarten

Rohlinge

TV-Aufzeichnungsgeräte

Audioprodukte der UE

MP4-Player

GEMA

21,5%

22,9%

32,5%

16,2%

18,2%

25,9%

20,5%

13,1%

46,4%

30,6%

GÜFA

1,4%

1,1%

0,6%

1,7%

1,9%

0,8%

1,8%

2,5%

-

0,8%

GVL

27,2%

29,5%

36,4%

23,6% 

24,8%

30,2%

29,3%

22,1%

48,8%

38,6%

GWFF

11,6%

11,3%

5,3%

19,6%

16,1%

8,3%

11,8%

24,3%

-

8,1%

TWF

1,1%

1,1%

0,5%

1,8%

1,5%

0,7%

1,1%

2,3%

-

0,8%

VFF

3,6%

4,1%

2,1%

6,1%

4,7%

2,5%

3,5%

8,9%

-

2,5%

VG Bild-Kunst

12,4%

10,3%

7,5%

12,3%

12,8%

11,7%

9,7%

11,2%

-

3,5%

VG Wort

19,9%

18,7%

14,5%

16,9%

18,3%

19,0%

21,0%

13,2%

4,8%

14,3%

VGF

1,2%

1,0%

0,5%

1,9%

1,7%

0,8%

1,3%

2,4%

-

0,8%

GESAMT

100,0%

100,0%

100,0%

100,0%

100,0%

100,0%

100,0%

100,0%

100,0%

100,0%