Inhaber des Vergütungsanspruchs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG sowie der weiteren in den §§ 54 ff. UrhG geregelten Ansprüche sind Urheber (§ 54 Abs. 1 UrhG) und Inhaber von Leistungsschutzrechten, d.h. ausübende Künstler und Veranstalter (§§ 83, 54 ff. UrhG), Hersteller von Tonträgern (§§ 85 Abs. 4, 54 ff. UrhG) und Filmhersteller (§§ 94 Abs. 4, 54 ff. UrhG).
Die Ansprüche nach den §§ 54 ff. UrhG können jedoch nicht durch einzelne Urheber und Inhaber von Leistungsschutzrechten selbst geltend gemacht werden, sondern nur durch eine Verwertungsgesellschaft (§ 54h Abs. 1 UrhG). Aus diesem Grund haben die Urheber und Inhaber von Leistungsschutzrechten ihre Ansprüche durch Abschluss von Berechtigungsverträgen den deutschen Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung übertragen, die hierfür nach ihrer Satzung jeweils zuständig sind.
Alle deutschen Verwertungsgesellschaften, denen Ansprüche nach den §§ 54 ff. UrhG zur Wahrnehmung übertragen worden sind, sind Gesellschafter der ZPÜ.
Sie haben der ZPÜ ihre Ansprüche für Vervielfältigungen von Audiowerken und von audiovisuellen Werken gemäß § 53 Abs. 1 – 3 UrhG, derzeit geregelt in den §§ 54, 54a, 54b, 54e und 54f UrhG, zur Geltendmachung gegenüber den vergütungspflichtigen Unternehmen eingeräumt.
Nicht der ZPÜ eingeräumt sind die entsprechenden Ansprüche für Vervielfältigungen von stehendem Text und stehendem Bild. Diese Ansprüche werden von den Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst wahrgenommen.
In der Praxis erfolgt die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß den §§ 54 ff. UrhG für Geräte und Speichermedien, die sowohl zu Vervielfältigungen von Audiowerken und von audiovisuellen Werken als auch zu Vervielfältigungen von stehendem Text und stehendem Bild genutzt werden (z.B. digitale Speichermedien oder PCs), jedoch gemeinsam durch ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst.
Die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß den §§ 54 ff. UrhG für Geräte und Speichermedien, die ausschließlich zu Vervielfältigungen von stehendem Text und stehendem Bild genutzt werden (z.B. Fotokopierer oder Drucker), erfolgt gesondert durch VG Wort und VG Bild-Kunst. Gleiches gilt für Ansprüche auf Vergütung gegen die Betreiber von Fotokopiergeräten nach § 54c UrhG.
Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG sind solche Geräte und Speichermedien vergütungspflichtig, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 – 3 UrhG benutzt werden.
Die Vergütungsansprüche gemäß den §§ 54 ff. UrhG richten sich gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien.
Der Gesetzgeber hat in § 53 Abs. 1 – 3 UrhG geregelt, dass Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen, wie beispielsweise Musikwerke, Filmwerke, Hörbücher, Texte oder Fotografien in bestimmten Grenzen kraft Gesetzes erlaubt sind.
Hierdurch wird insbesondere die private Vervielfältigung durch natürliche Personen erheblich erleichtert. Beispielsweise ist es gemäß § 53 Abs. 1 UrhG unter anderem kraft Gesetzes zulässig,
Das Gegenstück zur gesetzlichen Erlaubnis des § 53 Abs. 1 – 3 UrhG ist der gesetzliche Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG. Mit diesem hat der Gesetzgeber den Rechteinhabern einen Anspruch auf angemessene Vergütung als Ausgleich dafür gewährt, dass deren Werke und Leistungen in den Grenzen des § 53 Abs. 1 – 3 UrhG kraft Gesetzes vervielfältigt werden dürfen, ohne dass diejenigen, die diese Vervielfältigungen vornehmen, hierzu einer Erlaubnis der Rechteinhaber bedürfen.
Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG haben die Rechteinhaber einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
Gemäß § 54a Abs. 1 UrhG ist maßgebend für die Vergütungshöhe, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien tatsächlich für vergütungspflichtige Vervielfältigungen genutzt werden. Da die Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG eine pauschale Vergütung ist, kommt es nicht auf die Nutzung im Einzelfall an, sondern nur auf die Nutzung des jeweiligen Geräte- und Speichermedientyps. Aus diesem Grund kann zum Beispiel gegen die Vergütungspflicht nicht eingewandt werden, dass ein Endabnehmer ein Produkt, das typischerweise für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 – 3 UrhG verwendet wird, nicht für solche Vervielfältigungen nutzt. Das Maß der Nutzung wird in der Praxis durch empirische Untersuchungen ermittelt. Eine Regelung, wie die so ermittelte Nutzung in Geld zu bewerten ist, enthält das UrhG nicht.
Gemäß § 54a Abs. 4 UrhG wird bei der Vergütungshöhe ferner berücksichtigt, dass die Vergütung die Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen darf und dass die Vergütungen in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen müssen.
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den jeweils gültigen Tarifen der Verwertungsgesellschaften. Die Tarife werden im Bundesanzeiger veröffentlicht und unter www.zpue.de zum Download bereitgehalten.
Diese Tarife können auf verschiedenen Grundlagen beruhen.
Nach der Konzeption des UrhG soll die Höhe der Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG grundsätzlich durch die Verwertungsgesellschaften einerseits und die Verbände der vergütungspflichtigen Unternehmen andererseits verhandelt werden. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollen Gesamtverträge geschlossen werden. Die in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungen gelten als Tarife (§ 13 Abs. 1 S. 2 UrhWG).
In der Praxis ist eine Einigung auf dem Verhandlungsweg zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Verbänden auf eine bestimmte Vergütung für ein bestimmtes Gerät oder Speichermedien nicht immer möglich. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber den Verbänden gegenüber den Verwertungsgesellschaften einen Anspruch auf Abschluss eines Gesamtvertrages (§ 12 UrhWG) sowie die Möglichkeit eingeräumt, ein Verfahren auf Abschluss eines Gesamtvertrages bei der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuleiten (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 c UrhWG). In einem solchen Verfahren unterbreitet die Schiedsstelle einen Einigungsvorschlag zur Vergütungshöhe und zu den sonstigen Regelungen des Gesamtvertrages. Widerspricht eine der Parteien dem Einigungsvorschlag, so werden die Vergütungshöhe und der Inhalt des Gesamtvertrages durch die ordentlichen Gerichte festgesetzt.
Kommt es weder zu einer Einigung auf einen Gesamtvertrag noch zur Durchführung eines auf Abschluss eines Gesamtvertrages gerichteten Verfahrens, so stellen die ZPÜ bzw. ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst gemeinsam einseitig einen Tarif auf.
Die Tarife unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. Die vergütungspflichtigen Unternehmen können geltend machen, dass die als Tarif veröffentlichte Vergütung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. In diesen Fällen wird die Vergütungshöhe in Verfahren der ZPÜ gegen die betreffenden Unternehmen vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt und den ordentlichen Gerichten geklärt.
In einem Urteil vom 21. Oktober 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar ist (EuGH, Rechtssache SGAE gegen Padawan, C 467/08, veröffentlicht ZUM-RD 2011, Seite 1 ff.). Die Auslegung dieses Urteils ist umstritten.
Nach Auffassung der ZPÜ steht dieses Urteil einer Vergütungspflicht auch solcher Geräte und Speichermedien, die nicht privaten Nutzern überlassen werden, nicht entgegen.
Entscheidend ist, dass Geräte und Speichermedien auch bei Überlassung an nicht private Nutzer zu Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 – 3 UrhG genutzt werden. Von der ZPÜ in Auftrag gegebene empirische Untersuchungen haben ergeben, dass dies der Fall ist. Die sich aufgrund dieser Nutzungen ergebende angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG ist so hoch, dass sie am Maßstab des § 54a Abs. 4 UrhG reduziert werden muss. Es liegt insoweit die gleiche Situation vor wie bei solchen Geräten und Speichermedien, die privaten Nutzern überlassen werden. Aus diesem Grund differenzieren die Tarife der Verwertungsgesellschaften für Vergütungen nach § 54 UrhG nicht danach, an wen die Geräte oder Speichermedien überlassen werden.
Die ZPÜ verteilt die aus der Wahrnehmung der ihr übertragenen Vergütungsansprüche erzielten Einnahmen nach Abzug der Kosten an die einzelnen Verwertungsgesellschaften. Die weitere Verteilung an die Rechteinhaber richtet sich nach den Verteilungsplänen dieser Verwertungsgesellschaften.
ZPÜ - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Gesellschafter: die Verwertungsgesellschaften GEMA, GÜFA, GVL, GWFF, TWF, VGF, VFF, VG Bild-Kunst und VG Wort
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