In den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und den auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen vergütungspflichtigen externen Brenner, den Umgang mit Business-Produkten sowie die spezifischen Regelungen für Gesamtvertragsmitglieder informieren und finden Informationen für Importeure und Hersteller, die bislang keinem Gesamtvertrag beigetreten sind.
Sollten Sie Mitglied eines Verbands sein, mit dem ein entsprechender Gesamtvertrag für externe Brenner geschlossen wurde, so können Sie diesem Gesamtvertrag beitreten. Mit dem Beitritt sind verschiedene – unten erläuterte – Rechte & Pflichten verbunden. Ein maßgeblicher Vorteil für Beitrittsunternehmen ist beispielsweise die Gewährung eines Nachlasses auf die Vergütungssätze.
In den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und den auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen vergütungspflichtigen externen Brenner, den Umgang mit Business-Produkten sowie die spezifischen Regelungen für Gesamtvertragsmitglieder informieren und finden Informationen für Importeure und Hersteller, die bislang keinem Gesamtvertrag beigetreten sind.
Sollten Sie Mitglied eines Verbands sein, mit dem ein entsprechender Gesamtvertrag für externe Brenner geschlossen wurde, so können Sie diesem Gesamtvertrag beitreten. Mit dem Beitritt sind verschiedene – unten erläuterte – Rechte & Pflichten verbunden. Ein maßgeblicher Vorteil für Beitrittsunternehmen ist beispielsweise die Gewährung eines Nachlasses auf die Vergütungssätze.
Soweit Sie externe Brenner nicht importieren oder herstellen, sondern im Inland beziehen, d.h. mit ihnen handeln, geltend Sie als Händler im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
Alle zugehörigen Verträge, Tarife und Formulare finden Sie im Download-Center.
Diese sowie die folgenden Zusammenfassungen sollen den Importeuren und Herstellern einen ersten Einstieg in die Regelungen der Gesamtverträge bzw. der hierauf basierenden Tarife geben. Verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Tarife bzw. der Gesamtverträge selbst.
Gesamtvertrag mit dem VERE für die Zeit ab dem 01.01.2021
Im August 2021 haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst mit dem VERE - Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten e.V. einen Gesamtvertrag über die urheberrechtliche Vergütungspflicht für externe Brenner für die Zeit ab dem 01.01.2021 geschlossen.
Hersteller und Importeure können dem Gesamtvertrag über externe Brenner mit dem VERE jederzeit für die laufende Abrechnungsperiode beitreten.
Gesamtvertrag mit dem Bitkom für die Zeit ab dem 01.01.2011
Für die Zeit ab dem 01.01.2011 haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst im März 2018 mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (Bitkom) einen Gesamtvertrag über die urheberrechtliche Vergütungspflicht für externe Brenner geschlossen.
Tarif für die Zeit ab dem 01.01.2008
Mit Urteil von 16.03.2017  hat der BGH (BGH Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 152/15) über die Vergütungen für externe Brenner der Jahre 2008 bis 2010 rechtskräftig entschieden.
Auf Basis dieses Urteils sowie des Gesamtvertrages mit dem Bitkom wurde der aktuelle Tarif Externe Brenner vom 07.03.2018 aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der bestehende Tarif wurde aufgehoben.
Gemäß dem aktuellen Tarif gilt für externe Brenner ab dem Jahr 2011 der folgende Vergütungssatz:
Gesamtvertragsmitgliedern wird auf die Vergütungssätze, die im Tarif festgesetzt sind, im Rahmen des aktuellen Gesamtvertrages ein Gesamtvertragsnachlass von 20% gewährt. Somit ergibt sich für Gesamtvertragsmitglieder der folgende Vergütungssatz:
Der Gesamtvertrag und darauf basierende Tarif für den Zeitraum ab 01.01.2011 legen folgende Definition von externen Brennern fest:
Externe Brenner sind CD- und DVD-Brenner, die als Peripheriegeräte mittels eines (USB- /FireWire-/ eSata-/Ethernet- oder ähnliches) Kabels oder über WLAN (oder ähnliche Funkverbindung) an einen PC angeschlossen werden.
Brenner sind optische Laufwerke zum Lesen und Beschreiben von Medien (einmal oder wieder beschreibbare CD- und/oder DVD-Rohlinge oder ähnliche Formate).
CD-Brenner sind Brenner, die auf CD-Rohlinge, nicht aber auf DVD- oder Blu-ray-Rohlinge vervielfältigen können.
DVD-Brenner sind Brenner, die auf DVD-Rohlinge und ggf. zusätzlich auf CD-Rohlinge vervielfältigen können, nicht aber auf Blu-ray-Rohlinge.
Der Gesamtvertrag und der auf Grundlage dieses Gesamtvertrages aufgestellte und veröffentlichte Tarif für externe Brenner ab 2008 sehen unterschiedliche Vergütungen für Verbraucher-Brenner und Business-Brenner vor. Hierdurch wird auch in den tariflichen- und gesamtvertraglichen Regelungen insbesondere der sogenannten „Padawan-Rechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-467/08 Rechnung getragen, wonach die unterschiedslose Anwendung der Privatkopievergütung auf Geräte und Speichermedien die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben steht. Der Gesamtvertrag und Tarif sehen im Rahmen der „Regelung zum Entfallen der Vergütungspflicht“ vor, dass für externe Brenner, die vom Hersteller oder Importeur im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege eines Projektgeschäfts an einen gewerblichen Endabnehmer bzw. eine Behörde geliefert werden, bei Vorlage entsprechender Nachweise die Vergütungspflicht entfällt.
Behörden, gewerbliche Endabnehmer, sowie Projektgeschäft sind wie folgt definiert:
Behörden im Sinne dieser Regelung sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die externe Brenner für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die ZPÜ ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.
Gewerbliche Endabnehmer im Sinne dieser Regelung sind
und die externe Brenner für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.
Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die externe Brenner für andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die externe Brenner Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlassen.
Als Projektgeschäft in diesem Sinn gilt jede Veräußerung von externe Brennern durch einen Importeur oder Hersteller an einen Händler, wenn diese externe Brenner durch diesen oder einen weiteren Händler an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden sollen, die / der dem Importeur oder Hersteller vor der Veräußerung an die Behörde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn der Importeur oder Hersteller mit einem der beteiligten Händler für diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von Emails) trifft oder getroffen hat.
Importeure und Hersteller können in ihren Auskünften solche externen Brenner als nicht vergütungspflichtige Business-Produkte angeben, die nachweislich im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege des Projektgeschäfts an Behörden oder gewerbliche Endabnehmer veräußert wurden. Externe Brenner, für die die Importeure oder Hersteller keine solche Nachweise erbringen, gelten als Verbraucher-Brenner.
Alle weiteren Informationen bezüglich der erforderlichen Nachweise und generelle Informationen zu Regelungen bezüglich Business-Brennern können Sie dem Gesamtvertrag und dem Tarif entnehmen.Â
Wie oben erläutert, können Importeure und Hersteller, die Mitglied eines Verbandes sind, mit dem ein Gesamtvertrag mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen wurde, dem Gesamtvertrag mit dem jeweiligen Verband beitreten.
Die folgende Zusammenfassung soll am Beispiel des Gesamtvertrages mit dem Bitkom für externe Brenner ab 01.01.2011 einen ersten Einstieg in die Regelungen des Gesamtvertrages bieten. Verbindlich ist jedoch ausschließlich der Wortlaut des Gesamtvertrages
Für Importeure und Hersteller, die dem Gesamtvertrag nicht beitreten, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 54 ff. UrhG sowie die Bestimmungen des Tarifes.Â
Mitglieder eines Verbands, mit dem die ZPÜ einen Gesamtvertrag für externe Brenner abgeschlossen hat (derzeit Bitkom und VERE) können nach den vertraglich bestimmten Modalitäten diesem Gesamtvertrag beitreten. Der Beitritt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Laufzeit möglich.
Mit dem Beitritt zum Gesamtvertrag sind bestimmte Rechte und Pflichten des beitretenden Unternehmens aber auch der Verwertungsgesellschaften verbunden.
Ein Beitritt wird rückwirkend zum Beginn des laufenden Kalenderhalbjahres (Abrechnungsperiode) wirksam. Ein Austritt aus dem Gesamtvertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Abrechnungsperiode möglich. Tritt ein Importeur aus dem Verband aus, ist hiermit auch ein Austritt aus dem Gesamtvertrag mit der ZPÜ verbunden.
Muster einer Beitritts- und Austrittserklärung befinden sich in der Anlage des jeweiligen Gesamtvertrages
Bei Fragen zu Auskunfts- und Meldepflichten können Ihnen unsere FAQs weiterhelfen. Sollten die FAQs Ihre Fragen nicht beantworten, wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Verband.
Die Mitglieder des Gesamtvertrages sind verpflichtet, der ZPÜ nach dem Ende einer Abrechnungsperiode jeweils zum 15. Februar und 15. August unaufgefordert Auskunft bzw. Meldung (nachfolgend „Auskunft“ genannt) über Art und Stückzahl der im vergangenen Kalenderhalbjahr von ihnen nach den Regelungen des Gesamtvertrages zu vergütenden Vertragsprodukten zu erteilen.
Der Anspruch auf den Gesamtvertragsnachlass entfällt für eine Abrechnungsperiode, wenn für diese mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt bis zum 31. März bzw. 30. September keine Auskunft erteilt wurde. Er entfällt nicht bei fristgemäßer Zahlung der sich aufgrund der Auskunft ergebenden gesamtvertraglichen Vergütung.
Die Richtigkeit der Auskünfte muss in Abhängigkeit der Forderungshöhe durch die Übermittlung von Rechnungsdaten bzw. durch Vorlage einer Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden. Erfolgen diese Nachweise nicht oder nicht fristgerecht, entfällt nach den gesamtvertraglichen Regelungen der Gesamtvertragsnachlass.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Gesamtvertrag.
Die ZPÜ stellt innerhalb von sechs Wochen nach dem 15. Februar und dem 15. August Rechnungen (d.h. bis zum 29. März, bzw. 26. September). Werden die Auskünfte nicht innerhalb der vereinbarten Frist (15. Februar und 15. August) erteilt, so stellt die ZPÜ die Rechnungen innerhalb von sechs Wochen nach dem Erhalt der Auskünfte.
Die Rechnungen sind zum 30. April bzw. 31. Oktober zur Zahlung fällig. Â
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Gesamtvertrag.
Sollten Sie Importeur oder Hersteller vergütungspflichtiger externer Brenner sein und bisher dem Gesamtvertrag nicht beigetreten sein, so gelten für Sie die gesetzlichen sowie tariflichen Bestimmungen.
Der Beitritt zum Gesamtvertrag ist für Hersteller und Importeure für das laufende Kalenderhalbjahr sowie für die Zukunft jederzeit möglich. Mitglieder des aktuellen Gesamtvertrages erhalten einen Gesamtvertragsnachlass von 20 %. Den Gesamtvertrag finden Sie im Downloadcenter. Voraussetzung für den Beitritt zu diesem Gesamtvertrag ist die Mitgliedschaft im jeweiligen Verband. Für nähere Informationen hinsichtlich des Gesamtvertrages und hinsichtlich des Beitritts zum Verband bitten wir Sie, sich direkt an den Verband zu wenden.
Sollten Sie sich gegen einen Beitritt zum Gesamtvertrag entscheiden, so finden Sie Informationen zu Ihren Pflichten als Importeur, Hersteller oder Händler im Bereich Kunden&Pflichten.
Sie haben noch Fragen? – Beachten Sie bitte zunächst unsere FAQs. Falls auch diese Ihre Fragen nicht beantworten können, helfen Ihnen unsere KollegInnen unterÂ
Im Downloadcenter finden Sie alle Formulare, Gesamtverträge sowie Tarife.
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