Hersteller im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG ist, wer gewerblich vergütungspflichtige Produkte herstellt und diese in Deutschland veräußert oder dort anderweitig in Verkehr bringt.
Ein Hersteller kann zugleich auch Importeur und/oder Händler sein, z.B. wenn ein Unternehmen vergütungspflichtige Produkte nicht nur herstellt, sondern auch importiert oder auch im Inland bezieht.
In diesem Fall sind für die als Hersteller, als Importeur und als Händler zu vergütenden Produkte die jeweiligen Melde- und Auskunftspflichten gesondert zu erfüllen.
Importeur im Sinne des § 54b Abs. 1 und 2 UrhG ist, wer gewerblich vergütungspflichtige Produkte aus dem Ausland importiert und diese in Deutschland veräußert oder dort anderweitig in Verkehr bringt.
Ein Importeur kann zugleich auch Hersteller und/oder Händler sein, z.B. wenn ein Unternehmen vergütungspflichtige Produkte nicht nur importiert, sondern auch herstellt oder auch im Inland bezieht.
In diesem Fall sind für die als Hersteller, als Importeur und als Händler zu vergütenden Produkte die jeweiligen Melde- und Auskunftspflichten gesondert zu erfüllen.
Die Vergütungspflicht der Hersteller von vergütungspflichtigen Produkten ergibt sich aus § 54 Abs. 1 UrhG, die Vergütungspflicht der Importeure aus § 54b Abs. 1 UrhG. Der Importeur haftet neben dem Hersteller und Händler als Gesamtschuldner.
Gemäß §§ 54e Abs. 1, 54h Abs. 1 UrhG sind Importeure kraft Gesetzes verpflichtet, der ZPÜ Art und Stückzahl der eingeführten Geräte und Speichermedien zu melden. Die ZPÜ ist gemeinsame Empfangsstelle im Sinne des § 54b Abs. 3 UrhG.
Diese Mitteilung ist monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich zu erteilen. Nach der derzeitigen Praxis verlangt die ZPÜ die Meldungen gemäß § 54e Abs. 1 UrhG zusammen mit den Auskünften nach § 54f Abs. 1 UrhG je Kalenderquartal. Die ZPÜ behält sich eine jederzeitige Änderung dieser Praxis mit Wirkung für die Zukunft vor.
Gemäß § 54f i.V.m. §§ 54 Abs. 1, 54b Abs. 1, 54h Abs. 1 UrhG sind die zur Zahlung der Vergütung verpflichteten Unternehmen, somit auch Hersteller und Importeure, gegenüber der ZPÜ auf Verlangen zur Auskunft über Art und Stückzahl der in Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verpflichtet.
Zur Erfüllung der Melde- und Auskunftspflichten der Hersteller und Importeure hat die ZPÜ Formulare bereitgestellt. Diese finden Sie im Download-Center.
Alle Meldungen und Auskünfte über Geräte und Speichermedien, für die die ZPÜ allein oder gemeinsam mit VG WORT und VG Bild-Kunst Vergütungsansprüche geltend macht, sind an die ZPÜ zu richten (§ 54h Abs. 3 UrhG).
Ihre Kundennummer finden Sie beispielsweise auf der letzten Zahlungsaufforderung, die Sie von uns erhalten haben.
Sollte Ihnen keine Kundennummer bekannt sein, bspw. da dies Ihre erste Mitteilung an die ZPÜ ist, lassen Sie das Feld einfach frei – wir werden eine entsprechende Kundenummer vergeben und Ihnen diese mitteilen.
Bitte achten Sie darauf, das richtige Formular zu verwenden.
Die genauen Definitionen, der unter den Tarif fallenden Produkte entnehmen Sie bitte den Produktdetailseiten oder dem Tarif (zu finden im Downloadcenter).
Bitte achten Sie darauf, das Formular für den richtigen Zeitraum zu verwenden. Im Downloadcenter finden Sie jeweils die aktuellsten Meldeformulare.
Bitte füllen Sie das Deckblatt komplett aus unter Angabe Ihres Unternehmens, des Datums und der für die Erteilung der Auskunft verantwortlichen Person.
Bitte geben Sie einen konkreten Ansprechpartner, samt Kontaktadressen UND Telefonnummer an. Dadurch kann die Bearbeitung des Formulars im Fall von Rückfragen unsererseits besser erfolgen.
Wenn Sie das Formular für die Meldungen mehrerer Quartale nutzen, kennzeichnen Sie dies bitte deutlich.
Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Drittexporten (siehe Fußnoten der Formulare) insbesondere auch zu den erforderlichen Nachweisen. An dieser Stelle sind explizit nur Drittexporte und keine Eigenexporte abzugsfähig.
Über das bereitgestellte Excel-Formular erfolgt die Berechnung der Stückzahl der vergütungspflichtigen Produkte (nach Abzug der Drittexporte etc.), sowie des Vergütungsbetrages automatisch. Sollten Sie auf Grundlage von IDC-Daten melden wollen, erfolgt auch die korrekte Verrechnung der IDC-Quote automatisch.
Bitte nehmen Sie in Ihre Auskunft nur in Verkehr gebrachte Produkte auf, hierzu gehören auch Produkte, die unentgeltlich in den Verkehr gebracht werden. Lagerwaren ist im Rahmen einer Auskunftserteilung (§54f UrhG) nicht zu melden. Bitte geben Sie in Ihrer Auskunft keine nicht vergütungspflichtigen Produkte wie z. B. Handy-Hüllen, Laptoptaschen oder Zubehör an.
Sollten Sie Importeur sein und das Formular zur Erteilung einer Importmeldung nach § 54e UrhG nutzen, machen Sie dies bitte auf dem Deckblatt des Formulars deutlich.
Genaue Informationen dazu, wie die Nachweise für Business-Produkte erbracht werden können, entnehmen Sie bitte den jeweiligen Tarifen. Für Mobiltelefone befindet sich die Beschreibung des Einzelnachweises beispielsweise im Abschnitt D. I. 1. "Ermittlung der Anzahl der Business-Mobiltelefone auf der Grundlage der tatsächlichen Verkäufe".
Bitte reichen Sie Einzelnachweise für angegebene Businessprodukte wie Angaben zu Rechnungsnummer und -datum; Art und Stückzahl der von der Rechnung umfassten Business-Produkte; über Direkt- oder Projektgeschäfte, Firmierung und Anschrift des Endabnehmers (auch bei Vorliegen eines Projektgeschäfts); USt-ID des Endabnehmers (nur bei natürlichen Personen), zur Anschrift des Vertragspartners (bei Vorliegen eines Projektgeschäftes) sowie erforderliche Endabnehmerbestätigungen zusammen mit dem Auskunftsformular bei uns ein.
Sollten Sie ein Produkt melden, für welches die Möglichkeit besteht die Anzahl der Business-Produkte nach IDC-Quote oder nach Nachweis zu melden, achten Sie bitte darauf, welches Formular, bzw. welchen Abschnitt des Formular sie ausfüllen.
Bitte füllen Sie jeweils nur einen Abschnitt („Aufteilung in Verbraucher- und Business-Mobiltelefone auf der Grundlage von IDC-Daten“ ODER „Aufteilung in Verbraucher- und Business-Mobiltelefone auf der Grundlage eines Nachweises“) pro Marke aus.
Sollten Sie die Möglichkeit nach IDC-Quote zu melden nutzen wollen, so teilen Sie uns dies bitte mit. Wir werden Ihnen die Quoten der entsprechenden Marken mitteilen. Informationen zur IDC-Quote finden Sie auf im Bereich Produkte&Tarife, sowie bei den FAQs.
Da die IDC-Quote für das laufende Jahr zum Meldungs-/Auskunftszeitraum noch nicht vorliegt, wird die Abrechnung zunächst auf Basis der Vorjahresquote durchgeführt. Die Vorjahresquote wird hierzu zunächst mit 0,9 multipliziert. Sobald die tatsächliche Quote vorliegt, werden die Abrechnungen im Rahmen des "IDC-Ausgleichs" richtiggestellt. Im dargestellten Beispiel liegt die abgerechnete Quote also bei 18% (20%*0,9).
Sollten Sie die Anzahl der Business-Produkte (hier am Beispiel Mobiltelefone) auf der Grundlage von IDC-Daten melden wollen, füllen Sie bitte unbedingt pro Marke ein separates Formular aus, da die Quote jeweils nur für eine Marke gilt.
Sie haben noch Fragen? – Beachten Sie bitte zunächst unsere FAQs.
Falls auch diese Ihre Fragen nicht beantworten können, helfen Ihnen unsere KollegInnen unter
Im Downloadcenter finden Sie alle Formulare, Gesamtverträge sowie Tarife.
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