Allgemeine Fragen

Was ist die Grundlage der urheberrechtlichen Vergütungen auf Geräte und Speichermedien?

Die rechtliche Grundlage der Vergütungspflicht bieten auf nationaler Ebene die §§ 54 ff. UrhG. Auf europäischer Ebene ist die RICHTLINIE 2001/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, dort Art. 5 maßgebend.

Weitere Informationen zu den rechtlichen Hintergründen der Privatkopievergütung finden Sie im Bereich Rechtliche Grundlagen

Warum gibt es überhaupt eine Vergütung der Privatkopie?

Sinn und Zweck der sog „Privatkopievergütung“ ist es, den Rechteinhabern einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass der Gesetzgeber unter anderem gem. § 53 Abs. 1 UrhG unter den dort bestimmten Bedingungen einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch sowie gem. §§ 60a bis 60f UrhG zur Nutzung in Wissenschaft und Bildung in dem in den Vorschriften vorgegebenen Umfang erlaubt.

Weitere Informationen zu den rechtlichen Hintergründen der Privatkopievergütung finden Sie im Bereich Rechtliche Grundlagen, sowie im Bereich die Privatkopie.

Warum ist die ZPÜ berechtigt die Vergütungsabwicklung zu übernehmen?

Inhaber des Vergütungsanspruches sind gemäß § 54 Abs. 1 UrhG sowohl Urheber, als auch Leistungsschutzberechtigte wie ausübende Künstler und Veranstalter (§ 83 UrhG), Hersteller von Tonträgern (§ 85 Abs. 4 UrhG) und Filmhersteller (§94 Abs. 4 UrhG). Die Ansprüche nach den §§ 54 ff. UrhG können jedoch nicht durch einzelne Urheber oder Inhaber von Leistungsschutzrechten selbst geltend gemacht werden, sondern nur durch eine Verwertungsgesellschaft (§ 54h Abs. 1 UrhG).

Aus diesem Grund haben die Urheber und Inhaber von Leistungsschutzrechten ihre Ansprüche durch Abschluss von Berechtigungsverträgen den deutschen Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung übertragen, die hierfür nach ihrer Satzung jeweils zuständig sind.

Alle deutschen Verwertungsgesellschaften, denen Ansprüche nach den §§ 54 ff. UrhG zur Wahrnehmung übertragen worden sind, werden von der ZPÜ vertreten. Die neun Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL, VG Wort, VG Bild-Kunst, GWFF, VFF, VGF, GÜFA und TWF haben zu diesem Zweck ihre Ansprüche für Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch im Sinne der §§ 53 Abs. 1 – 2 sowie §§ 60a bis 60f UrhG, derzeit geregelt in den §§ 54, 54a, 54b, 54e und 54f UrhG, zur Geltendmachung gegenüber den vergütungspflichtigen Unternehmen in die ZPÜ eingebracht.

Die ZPÜ ist gemeinsam bestimmte Empfangsstelle nach § 54h Abs. 3 UrhG.

Weitere Informationen zu den rechtlichen Hintergründen der Privatkopievergütung finden Sie im Bereich Rechtliche Grundlagen. Einen Überblick über die Verwertungsgesellschaften, welche von der ZPÜ vertreten werden, befindet sich im Bereich Gesellschafter der ZPÜ.

Wie wird die Vergütung der Privatkopie in der Praxis abgewickelt?

Gemäß § 35 VGG besteht für Verwertungsgesellschaften in den Grenzen der Zumutbarkeit die Pflicht, einen Gesamtvertrag mit einer Nutzervereinigung zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Dies hat die ZPÜ umgesetzt, indem sie in den letzten Jahren produktübergreifend zahlreiche Gesamtverträge u.a. mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom), dem Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI), dem Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräte e.V. (VERE) und dem Informationskreis Aufnahmemedien (IM) abgeschlossen hat.

Die in diesen Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungssätze gelten als Tarife (§ 38 VGG).

Schuldner der Privatkopievergütung sind Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch gemäß § 53 Abs. 1 – 3 2 sowie §§ 60a bis 60f UrhG benutzt wird. Sie sind auf Grundlage der geschlossenen Gesamtverträge oder – sofern sie keinem Gesamtvertrag beigetreten sind – auf Grundlage der §§ 54ff. UrhG dazu verpflichtet, Meldungen und Auskünfte zu erteilen sowie Vergütungen in der gesamtvertraglich bzw. tariflich festgesetzten Höhe zu entrichten.

Diese von der ZPÜ gemäß §§ 54 ff. UrhG vornehmlich gegenüber den Importeuren und Hersteller von Geräten und Speichermedien realisierten Vergütungen werden nach Abzug von Verwaltungskosten an die neun an der ZPÜ beteiligten Verwertungsgesellschaften auf Grundlage von Verteilungsplänen ausgeschüttet (vgl. § 5 Gesellschaftsvertrag der ZPÜ).

Was ist überhaupt eine Privatkopie die eine Zahlungspflicht auslöst und wer muss diese bezahlen?

„Privatkopien“ sind Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken oder Teilen von Werken aus den Bereichen Musik, Film, Text- oder Bild, die zu privaten Zwecken oder zum sonstigen eigenen Gebrauch erstellt werden. Gebe ich beispielsweise Musik, die ich selbst erworben habe, an Freunde oder Verwandte weiter entstehen Privatkopien.

Diese Vervielfältigungen fallen unter die sogenannte „Privatkopieschranke“, d.h. sie sind – als Ausnahme zu dem sonst geltenden ausschließlichen Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten, die Vervielfältigung ihrer Werke zu untersagen oder nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zu erlauben – erlaubt. Das Urheberechtsgesetz enthält hierzu Regelungen in § 53 UrhG sowie in §§ 60a ff. UrhG.

Als Gegenleistung für diese erlaubten Kopien sieht der Gesetzgeber eine Ausgleichszahlung für die Rechteinhaber vor. Diese ist in §§ 54 ff. UrhG geregelt und verpflichtet die Importeure, Hersteller und Händler solcher Geräte und Speichermedien, mit denen Privatkopien erstellt oder auf die solche gespeichert werden können, an die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung ist als Pauschalvergütung ausgestaltet und je betreffendem Gerät oder Speichermedium fällig, das in Deutschland in den Verkehr gebracht wird. Vergütungspflichtige Produkte sind beispielsweise Notebooks, PCs, Smartphones, Tablets, externe HDDs oder auch Set-Top-Boxen zur Aufzeichnung von TV-Inhalten, um nur einige zu nennen. Nachdem diese gesetzlichen Vergütungsansprüche nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können und die betroffenen deutschen Verwertungsgesellschaften ihre Auskunfts- und Vergütungsansprüche aus der Privatkopie der ZPÜ zur Wahrnehmung eingeräumt haben, besteht die Abrechnungsbeziehung direkt zwischen der ZPÜ und den Importeuren oder Herstellern.

Über welche Dimensionen von Abgaben sprechen wir hier? Wie hoch sind die Vergütungssätze?

Für ein privat erworbenes Mobiltelefon fallen – in Abhängigkeit davon, ob der Importeur oder Hersteller Mitglied eines sog. Gesamtvertrages ist, der eine Rabattierung ermöglicht – derzeit Vergütungen von 5€ bzw. 6,25€ an, für ein Tablet 7€ bzw. 8,75€. Gemessen daran, wie viele Dateien mit einem durchschnittlichen Smartphone oder Tablet laufend vervielfältigt werden bzw. in welchem Umfang diese Daten dank großzügigem Speicherplatz auf den Geräten abgespeichert werden können und unter Berücksichtigung des Kaufpreises dieser Geräte, ist die Höhe der Vergütung je Produkt somit gering. Alle Tarife für die verschiedenen Geräte und Speichermedien können im Bereich „Produkte & Tarife“ eingesehen werden.

Wie wird das Geld an die Urheber weiterverteilt?

Die Verteilungspläne der ZPÜ an die neun Verwertungsgesellschaften basieren seit der Reform des Urheberrechts im Jahr 2008 maßgeblich auf empirischen Untersuchungen zur Ermittlung der Nutzungsintensitäten der zur Vornahme bzw. Speicherung von Vervielfältigungen genutzten Produkte. Die ZPÜ hat aus diesem Anlass seit 2008 insgesamt 13 umfangreiche empirische Verteilungsstudien bei renommierten Marktforschungsinstituten (u.a. GfK, TNS) in Auftrag gegeben. An der bislang letzten Erhebung im Jahr 2018, einer Online-Befragung im GfK-Consumer-Panel, nahmen über 16.000 Personen teil und beantworteten Fragen zur Nutzung von insgesamt 19 Produkten zu Vervielfältigungszwecken. Die genauere Herangehensweise um zu den Verteilungsschlüsseln zu gelangen, kann im Bereich „Verteilung“ eingesehen werden.

Die Verteilungspläne der ZPÜ stellen noch nicht die endgültige Verteilungsstufe an die Berechtigten dar, sondern enden mit der Zuweisung eines Anteils der Einnahmen an die einzelnen Verwertungsgesellschaften. Jede Verwertungsgesellschaft wiederum verteilt die ihr zugewiesenen Einnahmen aus der ZPÜ nach den Regeln ihrer eigenen Verteilungspläne auf ihre Berechtigten.

Worin liegen für alle Beteiligten die Vorteile dieses Vergütungssystems, gerade auch im digitalen Zeitalter? Warum wird eine pauschale Vergütung gewählt und keine individuell bestimmte nutzungsbasierte?

Das System der Privatkopievergütung zeigt gerade in Zeiten von Diskussionen rund um die Nutzungsfreiheit des Einzelnen und Datenschutzrechte der Nutzer seinen großen Vorteil. Durch die Ausgestaltung als Pauschalvergütung muss Art, Inhalt und Intensität der Nutzung beim Konsumenten gerade nicht „getrackt“ werden. Der Nutzer kann diese vielmehr tatsächlich „privat“ im geschützten Raum vornehmen und wird gleichzeitig nicht mit den Modalitäten der Abrechnung behelligt. Importeure und Hersteller die am Anfang der Vertriebskette stehen und Vervielfältigungen durch den Nutzer aufgrund des Verkaufs der Produkte überhaupt erst möglich machen, können die Vergütung direkt in den Verkaufspreis der Produkte einkalkulieren. Somit sind nicht nur die Konsumenten, sondern auch ein Großteil des Handels von der Abwicklung der Vergütungspflicht befreit.

Das aktuelle Vergütungsmodell ist somit der beste Kompromiss zwischen Anonymität und nutzungsbezogener Vergütung. Durch den Bezug zu Produkten, die eindeutig für die Vervielfältigung von geschützten Werken geeignet sind, ist die Abgabe nutzergerecht und trifft nicht pauschal die gesamte Bevölkerung – wie es beispielsweise der Rundfunkbeitrag tut. Zusätzlich ergäben sich durch ein System, welches auf einer genauen Erfassung des Umfangs basiert, in dem ein Nutzer Privatkopien erzielt, erhebliche datenschutzrechtliche Fragen.

Wie kann ich mich bei der ZPÜ „registrieren“?

Wenn Sie Importeur, Hersteller oder Händler von Geräten oder Speichermedien sind, mit denen Privatkopien angefertigt werden können, erteilen Sie uns bitte unter Verwendung der auf unserer Website erhältlichen Formulare die zugehörigen Auskünfte per Email an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.. Ihnen wird sodann eine Kundennummer bei uns zugewiesen.

Woher haben Sie meine Daten?

Die ZPÜ erlangt beispielsweise über eingehende Händlerauskünfte und Marktrecherchen laufend Kenntnis von weiteren Unternehmen, die vergütungspflichtige Produkte in den Verkehr bringen.

Produkte & Tarife

Welche Produkte sind vergütungspflichtig?

Die Vergütungspflicht von Produkten (Geräten oder Speichermedien) ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung. Sie besteht, wenn ein Gerät oder Speichermedium gemäß seinem Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten oder Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder §§ 60a – 60f UrhG (insb. zur Vornahme von sog. „Privatkopien“) benutzt wird.

Die Vergütungspflicht als solche besteht bei Erfüllung der vorgenannten gesetzlichen Kriterien unabhängig von dem Bestehen eines Tarifs. Erfüllt ein Produkt die gesetzlichen Kriterien nicht, ist es nicht vergütungspflichtig.

Alle Informationen zu Produkten, für die derzeit Tarife und Gesamterträge bestehen, finden Sie im Bereich „Produkte & Tarife“

Sind Gebrauchtprodukte ebenfalls vergütungspflichtig?

Auch gebrauchte Geräte sind zumindest insoweit vergütungspflichtig, als für sie im Rahmen ihrer Erstverwertung noch keine Vergütung bezahlt wurde.

Im Jahr 2019 hat die ZPÜ mit den zu dieser Zeit größten in Deutschland ansässigen Anbietern von Gebrauchtgeräten eine Vereinbarung zum Umgang mit Gebrauchtgeräten abgeschlossen, die den rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten und den Gegebenheiten des Gebrauchtgerätemarktes Rechnung trägt. Die in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen orientieren sich an den gesetzlichen Auskunfts- und Vergütungspflichten nach §§ 54 ff. UrhG sowie deren tariflicher Ausgestaltung durch die Verwertungsgesellschaften, enthalten jedoch Modifikationen, um die Besonderheiten des Gebrauchtgerätemarktes abzubilden. Die insoweit gefundenen Modalitäten finden auch auf Unternehmen Anwendung, mit denen (noch) keine Vereinbarung getroffen wurde.

Ob und in welcher Höhe eine Vergütungspflicht besteht, richtet sich nach dem konkreten Ankaufs- und Verkaufsweg. Insbesondere gibt es einige Fallkonstellationen, in denen eine Vergütungspflicht gänzlich entfällt. Wesen der Gebrauchtgerätesystematik ist es also, Doppelvergütungen zu vermeiden.

Sollten Sie Gebrauchtgeräte in Deutschland in den Verkehr bringen, wenden Sie sich unter Angabe von Informationen zu ihrem Vertriebsmodell sowie den betroffenen Produkten und Zeiträumen gerne direkt an uns (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.).

Wie hoch sind die Vergütungssätze?

Alle Vergütungssätze finden Sie im Bereich Produkte & Tarife auf den jeweiligen Produktseiten.

Wie wird die Vergütungshöhe festgelegt?

Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG haben die Rechteinhaber einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Maßgebend für Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien typischerweise für vergütungspflichtige Vervielfältigungen genutzt werden. Das Maß der Nutzung wird in der Praxis durch empirische Untersuchungen ermittelt. Bei der Vergütungshöhe wird ferner berücksichtigt, dass die Vergütungen in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen müssen. Die Vergütungshöhe ergibt sich insbesondere aus den von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten Tarife, welche aktuell allesamt auf mit Verbänden der Importeure und Hersteller abgeschlossenen Gesamtverträgen beruhen.

Gelten für gewerblich genutzte Produkte besondere Regelungen?

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-467/08 (EuGH-Padawan) sowie die Anwendung dieser Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht München sieht im Hinblick auf den Vergütungsanspruch vor, dass es keine unterschiedslose Anwendung der Privatkopievergütung auf Geräte und Speichermedien geben darf, die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden. Gleichzeitig steht insbesondere nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein der Umstand, dass einschlägige Produkte einem gewerblichen Abnehmer wie einer Behörde oder einem Unternehmen, einem Freiberufler oder einem Gewerbetreibenden überlassen werden, ihrer Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können.

Diese Vermutung kann nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass eine solche Nutzung nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint. Grundlage hierfür ist § 54 Abs. 2 UrhG. Danach entfällt die Vergütungspflicht, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass Geräte oder Speichermedien nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Die Hersteller und Importeure müssen für diejenigen Geräte und Speichermedien, die von der Vergütungspflicht ausgenommen werden sollen, nachweisen, dass diese eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte und Speichermedien allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.

Um diese Nachweispflicht im Interesse der beweispflichtigen Unternehmen maximal praktikabel auszugestalten und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass den Rechteinhabern Vergütungen in angemessener Höhe zukommen, wurde im Konsens mit Verbänden der Hersteller und Importeure für geeignete Produkte eine reduzierte Business-Vergütung in Kombination mit einer Beweiserleichterung geschaffen. Beispielsweise wird für PCs, Tablets und Mobiltelefone für die Anwendung der Business-Vergütung auf diejenigen Prozentanteile einer Marke bzw. eines Verkäufers (Vendors) zurückgegriffen, die vom Marktforschungsinstitut IDC als sogenannte „Business-Anteile“ ausgewiesen wurden. Dies trägt im Gegensatz zu einem vollständigen Entfallen der Vergütung bei erfolgreich erbrachtem Strengbeweis der Tatsache Rechnung, dass auch sogenannte Business-Produkte in erheblichem Umfang zu privaten und sonstigen relevanten Vervielfältigungen genutzt werden – wenngleich in niedrigerem Umfang als privat angeschaffte Produkte.

Die ZPÜ hat die Rechtsprechung hinsichtlich der gewerblichen Nutzung von Geräten und Speichermedien in Gesamtverträgen und darauf basierenden Tarifen umgesetzt. Diese sehen im Rahmen der „Business-Regelungen“ vor, dass für Produkte, die vom Hersteller oder Importeur nachweislich im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege eines Projektgeschäfts an einen gewerblichen Endabnehmer bzw. eine Behörde geliefert werden, bei Vorlage entsprechender Nachweise keine oder eine reduzierte Vergütung anfällt.

Die erforderlichen Nachweise sowie die jeweiligen Vergütungssätze können den Gesamtverträgen bzw. Tarifen der jeweiligen Geräte oder Speichermedien entnommen werden. Produktspezifische Informationen finden Sie im Bereich Produkte und Tarife, alle Verträge und Tarife befinde sich außerdem im Downloadcenter.

Pflichten der Hersteller, Importeure und Händler

Wer muss an die ZPÜ zahlen?

Es besteht ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Herstellern, Importeuren und Händlern: Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG trifft den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von sogenannten „Privatkopien“ oder anderen Vervielfältigungen zum sonstigen eigenen Gebrauch oder zu Unterrichts- oder Prüfungszwecken oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit gemäß §§ 53 Abs. 1 oder 2 oder §§ 60a – 60f UrhG (siehe oben Q4) benutzt wird, eine Vergütungspflicht.

Gemäß § 54 b Abs. 1 UrhG haftet daneben als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt (Importeur) oder wer mit ihnen handelt (Händler).

Ich bin Händler von vergütungspflichtigen Produkten. Welche Pflichten habe ich?

Eine Übersicht über die für Händler anfallenden Pflichten finden Sie im Bereich „Kunden“.

Wieso muss ich als Händler melden, wenn doch der Importeur oder Hersteller bereits die Vergütung schuldet?

Zwischen Händlern, Herstellern und Importeuren besteht grundsätzlich ein Gesamtschuldverhältnis, vgl. §§ 54 Abs. 1, 54 b Abs. 1 UrhG. Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt jedoch,

  • wenn dieser die Geräte und Speichermedien von einer Bezugsquelle bezieht, die ihrer Vergütungspflicht als Mitglied eines bestehenden Gesamtvertrages nachkommt (vgl. § 54b Abs. 3 Nr. 1 UrhG) oder
  • wenn dieser der ZPÜ Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt (vgl. § 54b Abs. 3 Nr. 2 UrhG).
Ich bin Importeur von vergütungspflichtigen Produkten. Welche Pflichten habe ich?

Eine Übersicht über die für Importeure anfallenden Pflichten finden Sie im Bereich „Kunden“.

Ich bin Hersteller von vergütungspflichtigen Produkten. Welche Pflichten habe ich?

Eine Übersicht über die für Hersteller anfallenden Pflichten finden Sie im Bereich „Kunden“.

Auskünfte & Meldungen

Ich habe ein Schreiben der ZPÜ mit Aufforderung zur Auskunftserteilung bzw. Zahlung erhalten – was muss ich nun tun?

Sollte Ihr Unternehmen als Hersteller oder Importeur vergütungspflichtige Produkte oder Speichermedien in Deutschland veräußert oder anderweitig in Verkehr gebracht haben, sind Sie gemäß §§ 54 ff. UrhG verpflichtet, für diese Produkte vollständige Auskünfte gemäß §§ 54e Abs. 1, 54f Abs. 1 UrhG über Art und Stückzahl der im Inland veräußerten oder in den Verkehr gebrachten Produkte zu erteilen und die tarifliche Vergütung zu bezahlen. Von einem Aufforderungsschreiben umfasste vergütungspflichtige Produkte und Speichermedien können sein: 

  • PCs
  • Mobiltelefone
  • Tablets
  • USB-Sticks und Speicherkarten
  • Audio-CD-R und RW, MiniDiscs, DAT-, Audio- und Video-Leerkassetten
  • CD- und DVD-Rohlinge
  • Externe Festplatten
  • Externe Brenner
  • Unterhaltungselektronik
    • Video-Rekorder
    • DVD-Rekorder mit und ohne Aufzeichnungsfunktion auf VHS-Kassette sowie mit und ohne eingebaute Festplatte
    • Set-Top-Boxen mit eingebauter Festplatte/TV-Receiver mit eingebauter Festplatte/Festplattenrekorder
    • Set-Top-Boxen/TV-Receiver ohne eingebaute Festplatte aber mit Aufzeichnungsfunktion auf externe Festplatte
    • TV-Geräte mit eingebauter Festplatte
    • TV-Geräte ohne eingebaute Festplatte aber mit Aufzeichnungsfunktion auf externe Festplatte; Kassetten-Rekorder
    • MiniDisc-Rekorder
    • CD-Rekorder
    • MP3- und MP4-Player
    • Multimedia-Festplatten mit Aufzeichnungsfunktion
  • Smartwatches 

Die genaue Definition dieser Produkte entnehmen Sie bitten den Produktdefinitionen der jeweiligen Tarife im Bereich Produkte & Tarife.

Soweit Ihr Unternehmen o. g. Produkte als Händler in Deutschland bezogen/eingekauft hat, bitten wir um Erteilung von so genannten Händlerauskünften gemäß § 54f Abs. 1 UrhG über Art und Stückzahl der bezogenen Produkte.

Welche Fristen sind einzuhalten? - Wann muss ich eine Auskunft erteilen und muss diese regelmäßig erfolgen?

Wenn Sie Importeur von vergütungspflichtigen Produkten und Speichermedien sind, sind Sie gemäß §§ 54e Abs. 1, 54h Abs. 3 UrhG kraft Gesetzes verpflichtet, der ZPÜ Art und Stückzahl der eingeführten Geräte und Speichermedien eigeninitiativ zu melden. Diese Meldung ist monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich zu erteilen.

Wenn Sie Importeur oder Hersteller sind und als solcher vergütungspflichtige Produkte nicht nur eingeführt, sondern in Deutschland überdies veräußert oder anderweitig in Verkehr gebracht haben, sind Sie nach Aufforderung der ZPÜ zur Erteilung entsprechender Auskünfte über Art und Stückzahl dieser veräußerten oder in Verkehr gebrachten Produkte verpflichtet. Nach der derzeitigen Praxis verlangt die ZPÜ die Auskünfte gemäß § 54e Abs. 1 UrhG je Kalenderquartal bis zum 10. des Folgemonats. Die ZPÜ behält sich eine Änderung dieser Praxis mit Wirkung für die Zukunft vor.

Soweit für Geräte und Speichermedien Gesamtverträge zur Regelung der Vergütungspflicht abgeschlossen wurden, gehen deren Regelungen für Unternehmen, die einem Gesamtvertrag beigetreten sind, den gesetzlichen Regelungen vor. Gesamtvertragsmitglieder melden halbjährlich zum 15.02. und 15.08. eines Jahres, jeweils für das vergangene Kalenderhalbjahr.

Wie erteile ich meine Auskünfte und wohin schicke ich diese?

Bitte erteilen Sie Ihre Auskünfte (und Meldungen) ausschließlich unter Verwendung der auf der Website der ZPÜ bereitgestellten Excel-Formulare.

In den Bereichen „Hersteller&Importeure“ sowie „Händler“ finden Sie eine Hilfestellung zum Ausfüllen der Formulare sowie weitere Hinweise.

Bitte senden Sie Ihre Auskünfte per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

Wann wird die Vergütung gezahlt?

Für Gesamtvertragsmitglieder gilt: Zahlungstermine sind für das erste Kalenderhalbjahr der 31.10. und für das zweite Kalenderhalbjahr der 30.04. des Folgejahres.

Für Nicht-Gesamtvertragsmitglieder beträgt die Zahlungsfrist jeweils 2 Wochen, die Fälligkeit der Zahlungen können Sie den erstellten Zahlungsaufforderungen entnehmen.

Was geschieht, wenn vergütungspflichtige Produkte exportiert werden und wie erhalte ich bei exportierten Produkten mein Geld zurück?

Vergütungspflichtige Produkte, die durch den Importeur oder Hersteller direkt an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes exportiert werden (sogenannte Eigenexporte), sind von der Auskunfts- sowie der Vergütungspflicht ausgeschlossen.

Die Vergütungspflicht der Importeure und Hersteller entfällt für diese Eigenexporte nach § 54 Abs. 2 UrhG, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Inland nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Eigenexporte sind durch den Importeur oder Hersteller auf Verlangen der ZPÜ durch Vorlage zollamtlicher Ausfuhrerklärungen oder anderer Exportdokumente, die eine Identifikation der Produkte nach Art und Stückzahl zweifelsfrei ermöglichen, nachzuweisen.

In Fällen sogenannter Drittexporte, wenn der Export erst auf nachgelagerter Vertriebsstufe durch einen Händler erfolgt, wendet sich der Drittexporteur zum Zweck der Erstattung der Vergütung an die jeweils vorgelagerte Handelsstufe, beispielsweise den Importeur. Die Erstattung der Vergütung erfolgt bei Vorlage entsprechender Nachweise somit entlang der Vertriebs- und Leistungskette.

Die ZPÜ erstattet – bei Vorliegen der erforderlichen Nachweise – Vergütungen für erfolgte Drittexporte nur gegenüber denjenigen Importeuren und Herstellern, die eingangs entsprechende Vergütungen an die ZPÜ entrichtet haben. Dem Importeur oder Hersteller müssen dabei geeignete Nachweise vorliegen,

  • dass konkrete Übereinstimmung besteht zwischen den Produkten, die der Dritte exportiert hat und denjenigen, über die der Importeur oder Hersteller vorab Auskunft erteilt hat und
  • dass die gelieferten Produkte durch den Dritten exportiert wurden. Geeignete Nachweise sind Exportpapiere oder wahlweise eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, die eine Identifikation der exportierten Vertragsprodukte nach Art und Stückzahl zweifelsfrei ermöglichen.

Diese Nachweise sind der ZPÜ auf Verlangen vorzulegen.

Für manche der Produkte bin ich nur Händler, für manche allerdings Importeur. Muss ich nun ver-schiedene Formulare ausfüllen?

Ja.

Soweit Sie für bestimmte Produkte und Zeiträume Importeur oder Hersteller waren, sind Import- bzw. Herstellerauskünfte zu erteilen (siehe FAQs zu Pflichten der Hersteller und Importeure).

Soweit Sie andere Produkte als Händler im Inland bezogen haben, schulden Sie Händlerauskünfte (siehe FAQs zu Pflichten der Händler).

Separate Auskunftspflichten gelten auch für den Fall, dass Sie Produkte ein und derselben Art innerhalb eines Zeitraumes teilweise importiert oder hergestellt, teilweise aber auch im Inland bezogen haben.

Die Vergütungspflicht der Händler entfällt dabei dann nach § 54b Abs. 3 UrhG, wenn der Importeur oder Hersteller, von dem der Händler bezieht, Gesamtvertragsmitglied ist oder wenn der Händler fristegerecht seiner Pflicht zur Erteilung der Händlerauskünfte nachkommt, siehe oben.

Alle entsprechenden Formulare finden Sie im Downloadcenter.

Was passiert, wenn ich meine Auskunft nicht fristgerecht erteile?

Wenn Sie Importeur von vergütungspflichtigen Produkten und Speichermedien sind, sieht die gesetzliche Regelung zum einen gemäß §§ 54e Abs. 1, 54h Abs. 1 UrhG die Verpflichtung vor, der ZPÜ Art und Stückzahl der eingeführten Geräte und Speichermedien zu melden. Diese Importmeldungen sind ohne vorherige Aufforderung monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich zu erteilen.

Zudem sind Importeure, Hersteller und Händler auf Verlangen der ZPÜ verpflichtet, nach § 54f Abs. 1 UrhG Auskünfte über Art und Stückzahl der importierten oder hergestellten und im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußert oder in den Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien zu erteilen.

Sofern Sie von der ZPÜ zur Auskunftserteilung und Erfüllung der gesetzlichen Zahlungspflichten nach §§ 54 ff. UrhG aufgefordert wurden, Sie diesen jedoch nicht (rechtzeitig) nachgekommen sind, bitten wir Sie, die weiteren Rechtsfolgen dem jeweiligen Aufforderungsschreiben zu entnehmen. Dies kann neben rechtlichen Schritten insbesondere das Anfallen von Verzugszinsen sowie bei nicht fristgerechter Auskunftserteilung die Verpflichtung zur Zahlung des doppelten Vergütungssatz gemäß § 54e Abs. 2 UrhG bzw. § 54f Abs. 3 UrhG zur Folge haben.

Sofern Sie lediglich Händler und als solcher Ihrer Auskunftspflicht nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 UrhG für bestimmte Produkte und Zeiträume bereits nachgekommen sind (siehe FAQs zu Pflichten der Hersteller, Importeure und Händler), bedarf es für diese Produkte und Zeiträume keiner erneuten Erteilung von Händlerauskünften nach § 54f UrhG.

Soweit für bestimmte Geräte und Speichermedien Gesamtverträge zur Regelung der Vergütungspflicht Anwendung finden und Sie diesen Verträgen beigetreten sind (Gesamtvertragsmitglied), gehen deren Regelungen den gesetzlichen Regelungen vor. Importeure und Hersteller, die Mitglied eines Gesamtvertrages sind, melden insoweit im Inland veräußerte Produkte halbjährlich, jeweils zum 15.02. und 15.08. eines Kalenderjahres. Bitte entnehmen Sie die genauen Pflichten und Fristen den jeweiligen Gesamtverträgen. Diese finden Sie im Downloadcenter.

In den Formularen zu PCs, Tablets & Mobiltelefonen gibt es einen Kasten „IDC-Quote“ – was genau ist das und muss ich diesen ebenfalls befüllen?

Die Firma International Data Corporation (IDC) ermittelt für bestimmte PC-, Tablet- und Mobiltelefon-Marken, welcher Anteil der von diesen jeweils insgesamt in Deutschland in den Verkehr gebrachten Stückzahlen auf Business-Produkte entfällt. Für die nicht IDC-gelisteten Marken dieser drei Produkte fasst IDC das Ergebnis in dem Wert für die Gruppe „Others“ zusammen. Diese IDC-Business-Quote (kurz: IDC-Quote) bestimmt, welcher Anteil der gemeldeten Gesamtstückzahl als sog. „Business“-Produkt mit den reduzierten Vergütungssätzen abgerechnet werden können. So Sie als Importeur oder Hersteller von dieser Beweiserleichterung im Rahmen der Auskunftserteilung Gebrauch machen möchten, verwenden Sie bitte für Ihre Auskünfte das Excel-Tabellenblatt unter dem Reiter „IDC Daten“. In diesem sind von Ihnen nur die Spalten A bis E auszufüllen. Es genügt somit die Angabe der Gesamtzahl der je Produkt und Marke im Auskunftszeitraum veräußerten Stückzahlen.

Die Spalten F und G müssen von entsprechend Ihnen hingegen nicht ausgefüllt werden, dies übernimmt die ZPÜ für Sie. Soweit die von dem Marktforschungsinstitut IDC ermittelten Anteile von Privat- und Business-Produkten einer Marke zur Berechnung der geschuldeten Vergütung erforderlich sind, können die in die Spalten F und G einzufügenden Daten aber jederzeit zu Ihrer Information bei der ZPÜ unter Angabe der Marken und Produkte, die von Ihrem Unternehmen hergestellt oder importiert und in Deutschland im Auskunftszeitraum veräußert oder in Verkehr gebracht wurden, erfragt werden.

Weitere Informationen zum Thema „Business-Produkte“ finden Sie bei den jeweiligen Produkten, d.h. für PCs hier, für Mobiltelefone hier und für Tablet hier.

Wie gehe ich vor, wenn ich als Importeur oder Hersteller an gewerbliche Endabnehmer veräußer-te PCs, Mobiltelefone oder Tablets nicht nach der IDC-Quote, sondern auf Grundlage der tatsächlichen Verkäufe melden möchte?

Im Rahmen der Erteilung der Auskünfte gelten nur solche Produkte als „Business-Produkte“, die unter die Business-Definition des jeweiligen Tarifes fallen. Zusammengefasst sind Business-Produkte solche Produkte, die nachweislich direkt an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer oder nachweislich indirekt über einen Händler im Rahmen eines Projektgeschäfts an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer veräußert wurden. Alle übrigen Produkte im Sinne der Definition der Tarife gelten als Verbraucher-Produkt.

Soweit für PCs, Tablets und Mobiltelefone zur Bestimmung der Anteile an Business-Produkten nicht auf die Beweiserleichterung der IDC-Quote zurückgegriffen werden soll, können die Stückzahlen an Business-Produkten – wie auch für alle übrige Produkte – auf der Grundlage der tatsächlichen Verkäufe gemeldet und nachgewiesen werden.

Um ein Business-Produkt als solches zu qualifizieren, sind beispielsweise folgende Informationen bzw. Unterlagen als Nachweise beizubringen:

  • Rechnungsnummer und Rechnungsdatum;
  • Art und Stückzahl der von der Rechnung umfassten Business-Produkte;
  • Angabe, ob es sich um ein Direkt- oder ein Projektgeschäft gehandelt hat;
  • Firmierung und Anschrift des Endabnehmers (auch bei Vorliegen eines Projektgeschäfts) einschließlich der USt-ID (nur bei gewerblichen Endabnehmern);
  • Firmierung und Anschrift des Vertragspartners einschließlich der USt-ID (nur bei Vorliegen eines Projektgeschäfts).

Weitere Details der Nachweiserbringung entnehmen Sie bitte den entsprechenden Tarifen.

Ich verkaufe fast ausschließlich an Gewerbekunden. Fällt für diese Produkte eine reduzierte Businessvergütung an?

Die reduzierte Business-Vergütung fällt nur bei Verkäufen an gewerbliche Endabnehmer an. Der bloße Verkauf eines Importeurs oder Herstellers an gewerbliche Weiterveräußerer löst noch keine Reduzierung der Privatkopievergütung aus, da der endgültige Einsatzort des Produktes zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht. Ein „Gewerbekunde“ ist somit nicht gleichzusetzen mit einem gewerblichen Endabnehmer.

Gewerbliche Endabnehmer sind

a) juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB sowie

b) natürliche Personen, die Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend USt-ID) erteilt wurde

und die vergütungspflichtige Produkte für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die vergütungspflichtige Produkte für andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die vergütungspflichtige Produkte Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlassen.

Wer gewerblich vergütungspflichtige Produkte im Inland bezieht um diese weiter zu veräußern oder anderweitig in den Verkehr zu bringen, ist entsprechend kein gewerblicher Endabnehmer, sondern Händler.

Was ist eine Zahlungsaufforderung?

Eine Zahlungsaufforderung bezeichnet eine Forderung, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Eine Zahlungsaufforderung ist keine Rechnung i. S. d. § 14 UStG. Der Beleg dient zu Buchungszwecken und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

Ich habe eine Zahlungsaufforderung mit doppeltem Vergütungssatz erhalten. Warum?

Bei ausbleibender, unrichtiger oder unvollständiger Auskunftserteilung schuldet der Vergütungsschuldner die Zahlung des doppelten tariflich festgelegten Vergütungssatzes (§ 54e Abs. 2 UrhG und § 54f Abs. 3 UrhG). Dies gilt auch, wenn die gesetzte Auskunftsfrist nur geringfügig überschritten wurde.

Rückerstattungen

In welchen Fällen kann ich eine Rückerstattung der bezahlten Vergütung beantragen und wie läuft der Rückerstattungsprozess ab?

Folgende Antwort betrifft nur Rückerstattungen an gewerbliche Endabnehmer („Padawan-Rückerstattungen“).

Nicht betroffen sind hier Rückerstattungen wegen nachträglicher Businessnachweise oder Retouren, sowie Export-Rückerstattungen. Für Rückerstattungen von Exporten vgl. Q & A25

Behörden und gewerbliche Endabnehmer, die rückerstattungsfähige Produkte im Inland zu einem Preis erwerben, die die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher enthält, haben einen Anspruch gegenüber der ZPÜ auf Rückerstattung der Differenz zwischen Verbraucher- und Business-Vergütung.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:

  • Produkt ist rückerstattungsfähig (unterliegt der Vergütungspflicht der ZPÜ)
  • Produkt muss im Inland erworben sein
  • Vergütung muss an die ZPÜ bezahlt worden sein
  • Beim Erwerb des Produktes muss Privatvergütung im Preis enthalten gewesen sein
  • Das Produkt wird nachweislich ausschließlich im gewerblichen Bereich durch Behörden oder gewerbliche Endabnehmer genutzt
  • Die folgenden Angaben müssen im schriftlichen oder elektronischen Antrag enthalt sein:
    • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
    • Firma, Anschrift, USt-ID des Verkäufers;
    • Stückzahl des Produktes;
    • Datum und Nummer der Rechnung über den Erwerb des Produktes.
    • Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf des Produktes beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.

Weitere Informationen auch zu Rückerstattungsmöglichleiten von Händlern und Erläuterungen zum Rückerstattungsprozess finden Sie im Bereich Rückerstattungen

Warum wurde mein Rückerstattungsantrag abgelehnt?

Ein Grund, warum ein Rückerstattungsantrag abgelehnt wird, sind insbesondere begründete Zweifel daran, dass für die betreffenden Produkte für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Verbraucher-Vergütung an die Verwertungsgesellschaften auch tatsächlich bezahlt worden ist.

Außerdem wird ein Rückerstattungsantrag abgelehnt, wenn ein Importeur oder ein Hersteller, der die rückerstattungsfähigen Geräte oder Speichermedien in den Verkehr gebracht hat, seiner Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß den entsprechenden Tarifen für den Monat, in dem die Rechnung für die betreffenden Geräte oder Speichermedien gestellt worden ist, nicht nachgekommen ist (siehe bspw. PC-Tarif Abschnitt 4 C. III. 4.).

Weitere Informationen finden Sie in den Tarifen, jeweils unter Abschnitt 4.

Gesamtverträge

Was ist ein Gesamtvertrag?

Die ZPÜ sowie die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst (nachfolgenden zusammen: Verwertungsgesellschaften) haben für die Produkte, die Sie im Bereich „Produkte & Tarife“ finden, Gesamtverträge mit verschiedenen Verbänden der Hersteller und Importeure abgeschlossen. Hersteller und Importeure können einem Gesamtvertrag beitreten, sofern sie Mitglied im jeweiligen Verband sind. Durch den Beitritt zu einem Gesamtvertrag kommt zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem beitretenden Importeur oder Hersteller ein Einzelvertrag mit dem Inhalt des Gesamtvertrages zustande. Die Gesamtverträge gestalten insbesondere die gesetzlich geregelten Auskunfts- und Vergütungsansprüche der §§ 54 ff. UrhG mit konkreten Rechten und Pflichten für Gesamtvertragsmitglieder und die Verwertungsgesellschaften aus, enthalten genaue Definitionen der Produkte, etc.

Weitere Informationen zu den einzelnen Gesamtverträgen finden Sie im Bereich „Produkte & Tarife“. Alle abgeschlossenen Gesamtverträge stehen außerdem im Downloadcenter zur Verfügung.

Welche Vorteile hat ein Beitritt zu einem Gesamtvertrag?

Der Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist unter anderem mit einem Nachlass für das beitretende Unternehmen auf die geschuldete tarifliche Vergütung verbunden - derzeit beträgt der Gesamtvertragsnachlass 20%.

Weitere Informationen zu den einzelnen Gesamtverträgen finden Sie im Bereich „Produkte & Tarife“. Alle abgeschlossenen Gesamtverträge stehen außerdem im Downloadcenter zur Verfügung.

Welche Pflichten und Rechte sind mit einem Beitritt zu einem Gesamtvertrag verbunden und wie kann ich einem Gesamtvertrag beitreten?

Informationen zu den einzelnen Gesamtverträgen und damit verbundenen Rechten, Pflichten und Beitrittsformalitäten finden Sie im Bereich „Produkte & Tarife“. Alle abgeschlossenen Gesamtverträge stehen außerdem im Downloadcenter zur Verfügung.

Cloud

Wieso macht die ZPÜ gerade jetzt Ansprüche gegen Cloud-Anbieter geltend?

Bislang wird in Deutschland für Privatkopien und Kopien zum sonstigen eigenen Gebrauch (vgl. §§ 53 Absatz 1 und 2, 60a bis 60f UrhG) mittels einer Cloud keine angemessene Vergütung an die Rechteinhaber entrichtet. Zwar steht den Nutzern mit der Cloud ein weiteres Produkt zur Verfügung, das für Privatkopien und Kopien zum sonstigen eigenen Gebrauch genutzt wird, siehe z.B. https://www.zpue.de/download-center/107-cloudnutzung.html. Es entrichten jedoch weder die Importeure und Hersteller der von den aktuell veröffentlichten Tarifen der Verwertungsgesellschaften erfassten Geräte und Speichermedien (z.B. PCs, Tablets, Mobiltelefone, externe Festplatten), noch andere Marktteilnehmer wie die Hersteller oder Importeure von Cloud‑Servern eine angemessene Vergütung für Vervielfältigungen mittels der Cloud. Diese Vervielfältigungen sind zudem nicht Gegenstand der bestehenden Gesamtverträge und der darauf basierenden Tarife der ZPÜ. Indes hat die gegenständliche Cloudnutzung nach unserer Einschätzung in jüngerer Vergangenheit noch weitere Verbreitung gefunden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Feststellungen des EuGH aus März 2022 in Sachen Austro-Mechana ./. Strato AG (C-433/20) besteht nunmehr Handlungsbedarf, um diese Vergütung schnellstmöglich zu realisieren.

Die Verwertungsgesellschaften machen vor dem Hintergrund des genannten Urteils nunmehr konkret Ansprüche gegen Cloud-Anbieter geltend und stellen dabei sicher, dass diese nicht verjähren. Dabei muss die ZPÜ bereits jetzt anspruchssichernde Maßnahmen ergreifen und zudem alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen schaffen, dass künftig ein Tarif aufgestellt werden kann, der eine konkrete Vergütungsforderung benennt.

Wieso müssen die Auskünfte in der genannten Form erteilt werden?

Durch die aufgezeigte Struktur der Auskunftserteilung kann die ZPÜ sicherstellen, dass alle Informationen vorliegen, die derzeit für die Bestimmung der Vergütungsforderung erforderlich sind. Cloud-Abos werden häufig monatlich angeboten. Es liegt somit zum Beispiel nahe, im Rahmen der Tariffindung zu berücksichtigen, wie viele Privatkopien mittels Clouds monatlich angefertigt werden.

Wie hoch wird ein Cloud-Tarif sein?

Die Höhe des Tarifs richtet sich zum einen danach, in welchem Maß Clouds zu Privatkopien und Kopien zum sonstigen eigenen Gebrauch im Sinne von § 53 Absatz 1 und 2, §§ 60a bis 60f UrhG genutzt werden. Zum anderen sind zur Ermittlung einer konkreten Tarifhöhe die Anforderungen nach § 54a UrhG zu beachten.

Die ZPÜ hat bereits alle Maßnahmen ergriffen, dass künftig ein Tarif für Clouds aufgestellt werden kann. Konkret wurde ein Antrag auf Durchführung einer selbständigen empirischen Untersuchung zur Ermittlung der maßgeblichen Nutzung von Clouds bei der Schiedsstelle nach dem VGG gestellt. Parallel haben die Verwertungsgesellschaften Kontakt zu möglichen Gesamtvertragspartnern mit dem Ziel der Führung von Gesamtvertragsverhandlungen aufgenommen.

In welcher Höhe muss eine Cloudvergütung in bestehende Cloudangebote eingepreist werden?

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist eine Tarifaufstellung seitens der Verwertungsgesellschaften derzeit nicht möglich. Sofern die vergütungspflichtigen Cloud-Anbieter die urheberrechtliche Vergütung auf ihre Abnehmer abwälzen wollen, sind sie deswegen nach ständiger Rechtsprechung bis auf Weiteres gehalten, die Höhe der Vergütung anhand der gesetzlichen Kriterien selbst zu ermitteln, vgl. die Urteile des BGH vom 30.11.2011, I ZR 59/10, PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Rn. 54, vom 03.07.2014, I ZR 30/11, PC III, Rn. 47 f., vom 21.07.2016, I ZR 255/14, Musik-Handy, Rn. 91, vom 16.03.2017, I ZR 106/15, Rn. 28, 30 ff., und vom 16.03.2017, I ZR 152/15, Rn. 24 ff. Sobald ein Tarif feststeht, wird die ZPÜ diesen auf ihrer Website veröffentlichen.

Gibt es für Cloud-Anbieter Möglichkeiten eine gerichtliche Auseinandersetzung zum jetzigen Zeitpunkt zu vermeiden, auch wenn kurzfristig keine Auskünfte erteilt oder Zahlungen geleistet werden können?

Die ZPÜ wird prüfen, in welchem Umfang der Abschluss von Vereinbarungen zur Verlängerung der Verjährung möglich ist, um Cloud-Anbietern die Möglichkeit zu geben, die gerichtliche Klärung der sich stellenden Rechtsfragen abzuwarten.