In diesem Bereich finden Sie Informationen zu den Produkten, für die derzeit gültige Tarife und Gesamtverträge bestehen.
Im jeweiligen Produktbereich können Sie sich über die Definition der Produkte, deren Vergütungshöhe und sonstige Regelungen (wie z.B. den Umgang mit Business-Produkten) informieren.
Am 1. Januar 2008 ist die als „Korb 2“ bekannte Reform des Urheberrechtsgesetzes in Kraft getreten. Gemäß der seitdem gültigen und zuletzt zum 1. März 2018 im Zuge des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes angepassten gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 1 UrhG sind alle Geräte und Speichermedien vergütungspflichtig, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch oder zum Gebrauch im Rahmen gesetzlich erlaubter Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§ 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f UrhG) benutzt wird. Aufgabe der ZPÜ ist es, die Ansprüche auf Auskünfte, Meldungen und Vergütung nach den §§ 54 ff. UrhG gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien geltend zu machen.
Alle wichtigen Informationen zum Melde- und Auskunftsprozess, sowie den Pflichten von Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Produkten finden Sie im Bereich „Kunden“.
Nach der Konzeption des Gesetzgebers soll die Höhe der Vergütung im Rahmen von Verhandlungen zwischen der ZPÜ und den Verbänden der Hersteller und Importeure ermittelt und in Gesamtverträgen vereinbart werden.
Soweit für vergütungspflichtige Geräte und Speichermedien Gesamtverträge zwischen den Verbänden und der ZPÜ geschlossen werden konnten, besteht die Möglichkeit diesen beizutreten. Wesentlicher Vorteil der Mitgliedschaft in einem Gesamtvertrag ist die Gewährung eines Gesamtvertragsnachlasses auf die festgesetzten Vergütungen.
Die Verwertungsgesellschaften veröffentlichen auf Grundlage dieser Gesamtverträge entsprechende Tarife. Für Unternehmen, die Auskunfts- und/oder Vergütungstatbestände nach den §§ 54 ff. UrhG erfüllen und den Gesamtverträgen nicht beitreten, gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 54 ff. UrhG bzw. die Tarife, ohne dass ein Nachlass auf die Vergütung gewährt werden kann.
Wir erlauben uns den Hinweis, dass die Ansprüche auf Vergütungen nach § 54 UrhG von Gesetzes wegen entstehen und insbesondere nicht von der Veröffentlichung von Tarifen (siehe unten) durch die ZPÜ abhängig sind.
Die ZPÜ behält sich deshalb vor, Vergütungen für (weitere) Geräte und Speichermedien, deren Typen zur Vornahme von privaten Vervielfältigungen benutzt werden, gegebenenfalls auch mit Wirkung für die Vergangenheit geltend zu machen.
Die ZPÜ sowie die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst behalten sich ausdrücklich die Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 54 ff. UrhG auch für solche Geräte und Speichermedien vor, die in der vorstehenden Aufzählung oder in den mit dieser Aufzählung verlinkten Informationen nicht genannt sind, die jedoch in Deutschland veräußert oder in den Verkehr gebracht werden.
Die Entstehung der Ansprüche nach den §§ 54 ff. UrhG ist nicht davon abhängig, ob die Vergütungsforderung der Verwertungsgesellschaften für bestimmte Geräte und Speichermedien bereits als Tarif veröffentlicht worden ist. Die Ansprüche nach den §§ 54 ff. UrhG entstehen vielmehr kraft Gesetzes bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Geräte oder Speichermedien in Deutschland veräußert oder in in den Verkehr gebracht werden.
In Fällen, in denen für ein Gerät oder Speichermedien erstmals ein Tarif auf der Grundlage der §§ 54 ff. UrhG, insbesondere in der zum 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung aufgestellt wird, machen die ZPÜ sowie die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst deshalb Ansprüche nach den §§ 54 ff. UrhG auch für solche Zeiträume geltend, die vor der Veröffentlichung des Tarifs liegen. Aufgrund der gesetzlichen Systematik, insbesondere auch aufgrund des Erfordernisses von Gesamtvertragsverhandlungen, ist es in diesen Fällen unvermeidlich, dass ein bestimmter Zeitraum vergeht, bis die Vergütungsforderung der Verwertungsgesellschaften als Tarif veröffentlicht werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass vergütungspflichtige Unternehmen, die den gesetzlichen Vergütungsanspruch nach § 54 UrhG bei der Bemessung des Kaufpreises nicht berücksichtigen, insoweit auf eigenes Risiko handeln (BGH, Urteil vom 30.11.2011, BeckRS 2012, 09960, Rn. 54).
Die ZPÜ hat für die nachstehenden Produkte Gesamtverträge mit verschiedenen Verbänden der Hersteller und Importeure abgeschlossen. Hersteller und Importeure können einem Gesamtvertrag beitreten, sofern sie Mitglied im jeweiligen Verband sind. Die Gesamtverträge gestalten insbesondere die gesetzlich geregelten Auskunfts- und Vergütungsansprüche der §§ 54 ff. UrhG mit konkreten Rechten und Pflichten für Gesamtvertragsmitglieder und der ZPÜ aus, enthalten genaue Definitionen der Produkte, etc.
Der Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist unter anderem mit einem Nachlass für das beitretende Unternehmen auf die geschuldete Vergütung verbunden - derzeit beträgt der Gesamtvertragsnachlass 20%.
Genauere produktspezifischere Informationen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Produktseiten oder den Gesamtverträgen im Download-Center.
Die Tarife werden von der ZPÜ, regelmäßig gemeinsam mit den Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst aufgestellt.
Soweit für ein Gerät oder Speichermedium ein Gesamtvertrag abgeschlossen wurde, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarif (vgl. § 38 VGG). Die Tarife legen gegenüber Unternehmen, die keinem Gesamtvertrag beigetreten sind u.a. die Vergütungshöhe für das jeweilige Produkt fest.
Daneben enthalten die Tarife insbesondere regelmäßig Definitionen der entsprechenden Produkte, spezifische Regelungen zum Umgang mit Verbraucher- oder Business-Produkten sowie Informationen zum Rückerstattungsverfahren.
Genauere produktspezifischere Informationen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Produktseiten, den Tarifen im Download-Center oder dem Bereich Rückerstattungen.
Die Tarife sind darüber hinaus auch im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Website:
www.bch-verband.de
Ansprechpartner:
Pippa Wheeler
Email:
Abgeschlossene Gesamtverträge für folgende Produkte:
PCs
Website:
www.branchenverband-digitale-medien.de
Ansprechpartner:
Markus Speer
Email:
Abgeschlossene Gesamtverträge für folgende Produkte:
Leermedien, Rohlinge, USB-Sticks und Speicherkarten
Website:
www.bitkom.org
Ansprechpartner:
Markus Scheufele, Bereichsleiter Urheberrecht
E-Mail:
Abgeschlossene Gesamtverträge für folgende Produkte:
Brenner, Festplatten, Mobiltelefone, Rohlinge, Smartwatches, Tablets, Unterhaltungselektronik, USB-Sticks & Speicherkarten
Website:
www.gww.de
Ansprechpartner:
Ralf Samuel, Geschäftsführer
Email:
Abgeschlossene Gesamtverträge für folgende Produkte:
USB-Sticks & Speicherkarten
Website:
www.informationskreis.com
Email:
Abgeschlossene Gesamtverträge für folgende Produkte:
Leermedien, Rohlinge, USB-Sticks und Speicherkarten
Website:
www.vereev.de
Ansprechpartner:
Dr. Andreas Mühlhausen
Email:
Abgeschlossene Gesamtverträge für folgende Produkte:
Mobiltelefone, PCs, Tablets, USB-Sticks und Speicherkarten, Festplatten, externe Brenner, Smartwatches
Website:
www.zvei.org
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Till Barleben, LL.M. Eur., Leiter Wirtschaftsrecht
Email:
Abgeschlossene Gesamtverträge für folgende Produkte:
Unterhaltungselektronik
Zu den nachfolgend aufgeführten Geräten und Speichermedien hat die ZPÜ entweder allein oder gemeinsam mit den Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst Tarife aufgestellt. Unter den Links finden Sie die geltenden Tarife, die Formulare zur Erteilung von Meldungen und Auskünften sowie Informationen zur Vergütungspflicht ab dem 01.01.2008, insbesondere zu den geltenden Gesamtverträgen, zum Stand von Gesamtvertragsverhandlungen und zum Stand von Verfahren zur Überprüfung der aufgestellten Tarife.
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