Smartwatches

den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und dem auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarif. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen

In den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und dem auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarif. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen Smartwatches, den Umgang mit Business-Produkten sowie die spezifischen Regelungen für Gesamtvertragsmitglieder informieren und finden Informationen für Importeure und Hersteller, die bislang keinem Gesamtvertrag beigetreten sind.

Sollten Sie Mitglied eines Verbands sein, mit dem ein entsprechender Gesamtvertrag für Smartwatches geschlossen wurde, so können Sie diesem Gesamtvertrag beitreten. Mit dem Beitritt sind verschiedene – unten erläuterte – Rechte & Pflichten verbunden. Ein maßgeblicher Vorteil für Beitrittsunternehmen ist beispielsweise die Gewährung eines Nachlasses auf die Vergütungssätze.

Soweit Sie Smartwatches nicht importieren oder herstellen, sondern im Inland beziehen, d.h. mit ihnen handeln, geltend Sie als Händler im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Alle zugehörigen Verträge, Tarife und Formulare finden Sie im Download-Center.

Hinweis

Diese sowie die folgenden Zusammenfassungen sollen den Importeuren und Herstellern einen ersten Einstieg in die Regelungen der Gesamtverträge bzw. der hierauf basierenden Tarife geben. Verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Tarife bzw. der Gesamtverträge selbst.

Übersicht über geschlossene Gesamtverträge und aufgestellte Tarife für Smartwatches

Smartwatches ab 2019

Gesamtvertrag mit dem VERE für die Zeit ab dem 01.01.2021
Im August 2021 haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst mit dem VERE - Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten e.V. einen Gesamtvertrag über die urheberrechtliche Vergütungspflicht für Smartwatches für die Zeit ab dem 01.01.2021 geschlossen.

Hersteller und Importeure können dem Gesamtvertrag über Smartwatches mit dem VERE jederzeit für die laufende Abrechnungsperiode beitreten.

Gesamtvertrag mit dem Bitkom für die Zeit ab dem 01.01.2019
Im Oktober 2019 haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst mit dem Verband Bitkom e.V. (Bitkom) einen Gesamtvertrag über die urheberrechtliche Vergütungspflicht für Smartwatches für die Zeit ab dem 01.01.2019 geschlossen.
Hersteller und Importeure können dem Gesamtvertrag über Smartwatches mit dem Bitkom, jederzeit für die laufende Abrechnungsperiode beitreten.

Tarif für die Zeit ab dem 01.01.2019
Auf Grundlage des nun abgeschlossenen Gesamtvertrages wurde ein Tarif für Smartwatches für die Zeit ab dem 01.01.2019 aufgestellt und am 24. Oktober 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht

Vergütungssätze

  • Gemäß dem aktuellen Tarif gilt für Smartwatches ab dem Jahr 2019 der folgende Vergütungssatz:

    Smartwatches: 1,50€ je Stück

  • Gesamtvertragsmitgliedern wird auf die Vergütung, die im Tarif festgesetzt ist, im Rahmen des aktuellen Gesamtvertrages ein Gesamtvertragsnachlass von 20% gewährt. Somit ergibt sich für Gesamtvertragsmitglieder der folgende Vergütungssatz:

    Smartwatches: 1,20€ je Stück

Definitionen

Nach den Gesamtverträgen und dem zugehörigen Tarif für die Jahre ab 2019 werden vergütungspflichtige Smartwatches wie folgt definiert:

  • Smartwatches im Sinne des Tarifs sind mobile, elektronische Geräte im Uhren- oder Armbanddesign,

    • die mit einem Mobiltelefon über eine drahtlose Verbindung (z.B. Bluetooth / WiFi / WLAN) verbunden werden können und
    • die über eine solche Verbindung auf Funktionen oder Programme des Mobiltelefons (z.B. Anrufe tätigen oder entgegennehmen) zugreifen können und/oder auf denen Push-Benachrichtigungen des Mobiltelefons empfangen werden können (z.B. die Anzeige von Benachrichtigungen zu eingehenden Anrufen und Mitteilungen) und die deshalb als Ergänzung zu einem Mobiltelefon bestimmt sind und
    • die über einen eingebauten Speicher mit einer Speicherkapazität von mindestens 5 Megabyte verfügen, auf dem Audiowerke und/oder Videowerke und/oder Textwerke und/oder Bildwerke gemäß § 53 Abs. 1 bis 2 und §§ 60a bis 60f UrhG gespeichert werden können.

    Geräte, die die Merkmale dieser Definition erfüllen, sind keine Mobiltelefone im Sinne von Abschnitt 3 des Tarifs für Mobiltelefone vom 04.01.2016, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 04.01.2016.

  • Smartwatches, die nur über eine eingeschränkte Wiedergabemöglichkeit verfügen, z.B. nur die Wiedergabe von Ruftonmelodien, MMS oder ähnlichem ermöglichen bzw. Geräte, die ausschließlich dazu geeignet sind, körperliche Aktivitäten und/oder Vitalfunktionen aufzuzeichnen, sind keine Smartwatches im Sinne dieser Definition.

Unterscheidung nach Verbraucher-Smartwatches und Business-Smartwatches

Der Gesamtvertrag und die auf Grundlage dieses Gesamtvertrages aufgestellten und veröffentlichten Tarifs für Smartwatches ab dem 01.10.2019 sehen unterschiedliche Vergütungen für Verbraucher-Produkte und Business-Produkte vor. Hierdurch wird auch in den tariflichen- und gesamtvertraglichen Regelungen insbesondere der sogenannten „Padawan-Rechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-467/08 Rechnung getragen, wonach die unterschiedslose Anwendung der Privatkopievergütung auf Geräte und Speichermedien die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben steht. Der Gesamtvertrag und Tarif sehen im Rahmen der „Regelung zum Entfallen der Vergütungspflicht“ vor, dass Smartwatches, die vom Hersteller oder Importeur im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege eines Projektgeschäfts an einen gewerblichen Endabnehmer bzw. eine Behörde geliefert werden, bei Vorlage entsprechender Nachweise die Vergütungspflicht entfällt.

Behörden, gewerbliche Endabnehmer, sowie Projektgeschäft sind wie folgt definiert:

Behörden

Behörden im Sinne dieser Regelung sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Smartwatches für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die ZPÜ ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen

Gewerbliche Endabnehmer

Gewerbliche Endabnehmer im Sinne dieser Regelung sind

  1. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB sowie
  2. natürliche Personen, die Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend USt.-ID) erteilt wurde

und die Smartwatches für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

Projektgeschäft

Als Projektgeschäft in diesem Sinn gilt jede Veräußerung von Smartwatches durch einen Importeur oder Hersteller an einen Händler, wenn diese Smartwatches durch diesen oder einen weiteren Händler an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden sollen, die / der dem Importeur oder Hersteller vor der Veräußerung an die Behörde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn der Importeur oder Hersteller mit einem der beteiligten Händler für diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von Emails) trifft oder getroffen hat.

Auskunft über Business-Produkte

Importeure und Hersteller können in ihren Auskünften solche Smartwatches als nicht vergütungspflichtige Business-Produkte angeben, die nachweislich im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege des Projektgeschäfts an Behörden oder gewerbliche Endabnehmer veräußert wurden. Smartwatches, für die die Importeure oder Hersteller keine solche Nachweise erbringen, gelten als Verbraucher-Smartwatches.

Alle weiteren Informationen bezüglich der erforderlichen Nachweise und generelle Informationen zu Regelungen bezüglich Business-Smartwatches können Sie dem Gesamtvertrag und dem Tarif entnehmen.

Zu den Gesamtverträgen Zu den Tarifen

Informationen für aktive und potentielle Gesamtvertragsmitglieder

Wie oben erläutert, können Importeure und Hersteller, die Mitglied eines Verbandes sind, mit dem ein Gesamtvertrag mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen wurde, dem Gesamtvertrag mit dem jeweiligen Verband beitreten.

Die folgende Zusammenfassung soll am Beispiel des Gesamtvertrages mit dem Bitkom Smartwatches ab 01.01.2019 einen ersten Einstieg in die Regelungen des Gesamtvertrages bieten. Verbindlich ist jedoch ausschließlich der Wortlaut des Gesamtvertrages

Für Importeure und Hersteller, die keinem Gesamtvertrag beitreten, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 54 ff. UrhG sowie die Bestimmungen des Tarifes. 

  • Mitglieder des Verbands, mit dem die ZPÃœ einen Gesamtvertrag für Smartwatches abgeschlossen hat (derzeit Bitkom und VERE) können nach den vertraglich bestimmten Modalitäten dem Gesamtvertrag beitreten. Der Beitritt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Laufzeit möglich.

    Mit dem Beitritt zum Gesamtvertrag sind bestimmte Rechte und Pflichten des beitretenden Unternehmens aber auch der Verwertungsgesellschaften verbunden.

    Ein Beitritt wird rückwirkend zum Beginn des laufenden Kalenderhalbjahres (Abrechnungsperiode) wirksam. Ein Austritt aus dem Gesamtvertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Abrechnungsperiode möglich. Tritt ein Importeur aus dem Verband aus, ist hiermit auch ein Austritt aus dem Gesamtvertrag mit der ZPÜ verbunden.

    Muster einer Beitritts- und Austrittserklärung befinden sich in der Anlage des jeweiligen Gesamtvertrages.

  • Bei Fragen zu Auskunfts- und Meldepflichten können Ihnen unsere FAQs weiterhelfen. Sollten die FAQs Ihre Fragen nicht beantworten, wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Verband.

    Die Mitglieder des Gesamtvertrages sind verpflichtet, der ZPÜ nach dem Ende einer Abrechnungsperiode jeweils zum 15. Februar und 15. August unaufgefordert Auskunft bzw. Meldung (nachfolgend „Auskunft“ genannt) über Art und Stückzahl der im vergangenen Kalenderhalbjahr von ihnen nach den Regelungen des Gesamtvertrages zu vergütenden Vertragsprodukten zu erteilen.

    Der Anspruch auf den Gesamtvertragsnachlass entfällt für eine Abrechnungsperiode, wenn für diese mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt bis zum 31. März bzw. 30. September keine Auskunft erteilt wurde. Er entfällt nicht bei fristgemäßer Zahlung der sich aufgrund der Auskunft ergebenden gesamtvertraglichen Vergütung.

    Die Richtigkeit der Auskünfte muss in Abhängigkeit der Forderungshöhe durch die Übermittlung von Rechnungsdaten bzw. durch Vorlage einer Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden. Erfolgen diese Nachweise nicht oder nicht fristgerecht, entfällt nach den gesamtvertraglichen Regelungen der Gesamtvertragsnachlass.

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Gesamtvertrag.

  • Die ZPÃœ stellt innerhalb von sechs Wochen nach dem 15. Februar und dem 15. August Rechnungen (d.h. bis zum 29. März, bzw. 26. September). Werden die Auskünfte nicht innerhalb der vereinbarten Frist (15. Februar und 15. August) erteilt, so stellt die ZPÃœ die Rechnungen innerhalb von sechs Wochen nach dem Erhalt der Auskünfte.

    Die Rechnungen sind zum 30. April bzw. 31. Oktober zur Zahlung fällig.  

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Gesamtvertrag.

Informationen für Nicht-Gesamtvertragsmitglieder

Sollten Sie Importeur oder Hersteller vergütungspflichtiger Smartwatches sein und bisher nicht dem Gesamtvertrag beigetreten sein, so gelten für Sie die gesetzlichen sowie tariflichen Bestimmungen.

Der Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist für Hersteller und Importeure für das laufende Kalenderhalbjahr sowie für die Zukunft jederzeit möglich. Mitglieder des aktuellen Gesamtvertrages erhalten einen Gesamtvertragsnachlass von 20 %. Den Gesamtvertrag finden Sie im Downloadcenter. Voraussetzung für den Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist die Mitgliedschaft im jeweiligen Verband. Für nähere Informationen hinsichtlich des Gesamtvertrages und hinsichtlich des Beitritts zu einem der Verbände bitten wir Sie, sich direkt an die Verbände zu wenden.

Sollten Sie sich gegen einen Beitritt zu dem Gesamtvertrag entscheiden, so finden Sie Informationen zu Ihren Pflichten als Importeur, Hersteller oder Händler im Bereich Kunden&Pflichten.

Sollten Sie sich gegen einen Beitritt zu einem der Gesamtverträge entscheiden, so finden Sie Informationen zu Ihren Pflichten als Hersteller, Importeur oder Händler im Bereich Kunden&Pflichten.

FAQs

Sie haben noch Fragen? – Beachten Sie bitte zunächst unsere FAQs.
Falls auch diese Ihre Fragen nicht beantworten können, helfen Ihnen unsere KollegInnen unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. gerne weiter.

Downloadcenter

Im Downloadcenter finden Sie alle Formulare, Gesamtverträge sowie Tarife.