Nachfolgend können Sie als Händlereinen Rückerstattungsantrag für Mobiltelefone stellen, für die die ZPÜ die Privat-Vergütung vom Importeur oder Hersteller erhält, die jedoch in einer Behörde oder in einem Gewerbebetrieb zum Einsatz kommen.
Unter einem „Mobiltelefon“ wird ein tragbares Gerät verstanden, welches kumulativ die folgenden Kriterien erfüllen muss:
integriertes Display mit einer Diagonale < 7 Zoll
Funktion zur drahtlosen Mobilfunknetz-Telefonie inkl. Steckplatz für eine SIM-Karte
Schnittstelle zur Datenübertragung (z.B. USB, WLAN und/oder EDGE/ UMTS/ LTE)
netzunabhängige Stromversorgung (z.B. Akku)
eigenständige, vom PC unabhängige Vervielfältigungsfunktion (z.B. Bluetooth-, Infrarot-, WIFI- oder USB-Schnittstelle) und/oder integrierter Speicher
Eine Rückerstattung kommt nicht in Betracht für Mobiltelefone, die nicht über eine mp3 und/oder mp4-Player oder ähnlichen Mediaplayer zur Medienwiedergabe verfügen. Mobiltelefone, die nur über eine eingeschränkte Wiedergabemöglichkeit verfügen, z.B. nur zur Wiedergabe von Ruftonmelodien, MMS o. ä., sind nicht vergütungspflichtig weshalb in diesen Fällen eine Rückerstattung ebenfalls nicht in Betracht kommt.
Die vollständige Definition finden Sie auf der entsprechenden Produkseite. Die vollständige, verbindliche Definition finden Sie unter Abschnitt 3, Ziffer 1 bis 2 des Tarifes für Mobiltelefone.